Studienplatzklage-Forum » Interessentenbereich » Sonstiges rund ums Studium » Beschwerdeverfahren
Hallo an alle Leser und Admins,
habe mich versucht ins Thema Hochschul- und Verwaltungsrecht einzulesen und bin immer wieder über die Literatur von Zimmerling und Brehm gestolpert.
Mir fällt niemand anders ein, der uns nun noch helfen könnte....
bin momentan im zweiten Semester an einer bayerischen Fachhochschule im BWL Master.
Hatte im ersten Semester einen Prof, der in seiner nicht gerade anspruchsvollen Arbeitshaltung leider keinen Anlass sah, die Benotung dementsprechend sanft erfolgen zu lassen.
Zudem sagte er uns, dass wir am Ende des Semesters eine Klausur schreiben würden und rückte 3 Wochen vor Semesterende damit raus, dass es laut Prüfungsordnung nun doch eine Studienarbeit und ein Referat sein müsse und das rückwirkend nicht mehr geändert werden könne. Wir sollten eine nur 5 Seiten umfassende SA zu einer der fünf von ihm online gestellten Klausur-Übrungsaufgaben schreiben und da wir nicht mehr genug Zeit hätten, dass alle Studenten ein Referat halten, würde diese mit 50% gewichtete Referatsnote anhand der Anwesenheit beurteilt. Er gäbe Anwesenheitslisten rum. Auf die Frage, ob dann ein Student, der immer kommt, eine 1,0 im Referat bekäme, antwortete er nichts und lächelte. Uns war schon allen klar, dass dieses Verfahren nicht ganz koscher ist, aber wir kamen einfach die letzten drei Male. Er legte aber nur einmal eine Anwesenheitsliste aus.
Wir gaben die Studienarbeit ab und erfuhren am 26.7. unsere Noten.... Einer ist sogar durchgefallen wir hatten den Eindruck, dass von ganz gut bis ganz schlecht alles dabei war und er einfach die Normalverteilung nach seinem Gusto für die Notenverteilung herangezogen hat. Er gab allen im "Referat" 0,6 besser als in der Studienarbeit, bis auf bei zwei Studenten, bei denen es nur 0,3 besser waren. In der Einsicht sagte er, er habe sich bei den Beiden vertippt. Weiterhin meinte er, er habe zwischendurch gemerkt, dass das mit der Anwesenheit nicht so hin haut, wie er sich das gedacht hätte und er sei uns ja trotzdem mit den 0,6 besser entgegen gekommen. Die Benotung der SAs konnte er selbst nicht mehr ganz nachvollziehen und hatte bei schlechten Noten äußerst dünne, teilweise uneberechtigte Argumente. Aber naja, Bewertungsspielraum eben, was will man machen, dachten wir uns. 0,6 besser ist bei einer nicht gerechtfertigten schlechten Note aber trotzdem nicht toll! Wir beschwerten uns bei ihm, dass er nicht nach dem kommunizierten Bewertungsmaßstab Anwesenheit bewertete und darauf meinte er nur arrogant und selbstsicher, wir sollten uns doch beschweren.
Daraufhin wandten wir uns an unsere Master-Betreuerin, die Assistentin des Dekans, die ebenfalls entrüstet war über das Ganze und uns in unserem Vorhaben uns zu beschweren, durchaus bestärkte. Sie meinte, wie wir das auch dachten, schlechter könnte unsere Note ja nicht werden, wir könnten nur gewinnen und wir müssten ja alle eigentlich eine 1,0 kriegen, wenn wir auf dieser Liste stünden und wenn keine 1,0 dann zumindest die gleiche Note. Im Nachhinein könne man dieses Durcheinander ja nicht mehr anders lösen.
Vier Kommilitonen und ich gaben am 4.9. einen Beschwerdebrief ab und verlangten mehr oder weniger eine Neubewertung, bzw. eine Bewertung nach dem vom Prof kommunizierten Maßstab Anwesenheit, also nach dem einzigen Beleg, nämlich der Anwesenheitsliste.
Wir bekamen dann schließlich am 27.10. vom Prüfungsausschuss Brief mit dem Betreff "Beschwerde gegen die Benotung einer nicht erbrachten Prüfungsleistung" (das war ja gar nicht unsere Bewschwerde!!) und bekamen schriftlich mitgeteilt, dass "unserer Beschwerde" statt gegeben wurde und uns die Teilnote des Referats, bzw. dann die Gesamtnote aberkannt wird, bis wir ein Referat tatsächlich abgeleistet haben, denn das sein notwendig, um die 5 ECTS zu bekommen und zu bestehen. Natürlich ohne dass das Verschlechterungsverbot gilt und beim gleichen Prüfer, der schon bei der Einsicht demonstrierte, dass er -wie es auch immer kommt- am längeren Hebel sitzt. Er würde uns mit Sicherheit also nicht besser bewerten und wir können nur verlieren.
Nun haben wir also mal wieder eine Lektion gelernt: Besonders bei Beamten den Mund halten, denn man kann nur verlieren. Der verlängerte Arm des Prüfungsausschusses, ein offensichtlicher Beamter alter Schule, der wahrscheinlich kurz vor der Pension steht, gab uns grinsend zu verstehen, dass wir unsere Beschwerde nun auch nicht mehr zurückziehen können, da das Verfahren abgeschlossen sei und wir könnten höchstens Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegen, aber da käme das gleiche Ergebnis raus und wir müssten 70 Euro pro Widerspruchsbescheid löhnen.
Nun sind wir die gelackmeierten, niemand hat je mit uns Kontakt aufgenommen, niemand hat unseren Brief je genau gelesen, der Prof kriegt offensichtlich keine auf den Deckel, weil sich laut den aktuellen Erstis nichts an seiner Haltung geändert hat, und wir dürfen netterweise ewig und drei Tage nach Abgabe der SA dieses Referat halten, um uns dann das Grinsen vom Prof anzuschauen und unsere schlechtere Note abzuholen, während die anderen, die ihren Mund gehalten haben, nicht ihre 5 ECTS aberkannt bekommen.
Sogar der Dekan dachte, wir bekämen zumindest zur Wahl gestellt, die alte Note zu behalten oder noch ein Referat zu halten....
Liebes Forum-Team, über eine Einschätzung ob und wie wir uns aus diesem Schlamassel wieder bereifen könnten und für jeden Ratschlag wäre ich, bzw. wären wir unendlich dankbar!!
Viele Grüße und einen schönen Feiertag und danke im Voraus!
Lisi

Die Angelegenheit scheint reichlich verworren. Um diese prüfungsrechtlich prüfen zu können, benötigen wir die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung. Auf jeden Fall lässt sich bereits jetzt sagen, dass die Leistungsbewertung durch den Prof. mit Sicherheit unzulässig und rechtswidrig ist. Insoweit kann Ihnen der Unterzeichner auch ohne Kenntnis der Studien- und Prüfungsordnung kaum Hoffnung machen.
Allerdings könnte man der Fachhochschule mit einer Schadensersatzklage drohen, wenn aufgrund der Desorganisation des Prüfungsverfahrens ein zeitlicher Nachteil entsteht. Wenn die Studierenden hierdurch ein Semester verlieren, können sie auf jeden Fall hierfür Schadensersatz verlangen. Drohungen mit einer Schadensersatzklage sind einer Verwaltung höchst unangenehm. Möglicherweise kann man auf diese Art und Weise etwas erreichen.
Sehr geehrter Herr Dr. Zimmerling,
vielen Dank für Ihre Antwort! Habe nun nochmal mit all jenen Kontakt aufgenommen, die entweder nach Aussage anderer Hochschulmitarbeiter zuständig seien und mit all jeden , die tatsächlich zuständig sind und sich teilweise nicht zuständig fühlen...Auch der Prüfungsausschussvorsitzende teilte uns mit, dass wir fünf Beschwerdeführer nun leider dieses Referat halten müssen. Das Paradoxe an dieser Angelegenheit ist für mich, dass sich der nicht für seinen Fehler belangte Professor an der Benotung erfreuen darf...Und wie ich das sehe mpssen auch noch wir mit ihm Kontakt aufnehmen, wann wir das Referat über welches Thema wie lange halten werden.
Ein Zeitnachteil entsteht leider ja insofern nicht, dass wir es theoretisch jederzeit nachholen können und die Studienarbeit ja nicht noch einmal ableisten müssen.
Auch wenn es für uns faktisch nun keinen anderen Ausweg gibt, danke ich Ihnen herzlich für Ihre Zeit und Ihre Mühen.