Studienplatzklage-Forum » Interessentenbereich » Studienplatzklage » Wartezeit Rechtsschutzversicherung
Guten Tag,
ich möchte mich für das Wintersemester 13/14 für Zahnmedizin bewerben. Die Bewerbungsfrist ist für mich am 31.05.2013. Falls es nicht klappen sollte, möchte ich nach Möglichkeit einen Studienplatz einklagen. Es gibt eine Rechtsschutzversicherung, die dies mitversichert. Allerdings gilt bei dieser Versicherung eine Wartezeit von 3 Monaten, bis man diese nutzen kann.
Meine Frage:
Welches Datum ist für die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung von Interesse? Gilt der Zeitraum vom Abschluss der Vsg. bis zum Bewerbungsende (d.h. 31.05.2013) oder bis zum Tag des Ablehnungsbescheides (d.h. ca. Ende Semptember 2013)? Im zweiten Fall wäre ja die Wartezeit von 3 Monaten erfüllt....daher die Frage......
Vielen Dank im Voraus!
Gruß,
Rejoe

Die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht abschließend geklärt. Es gibt insoweit mehrere Meinungen. Auf den Stichtag der Bewerbung bei hochschulstart.de kann jedoch in keinem Fall abgestellt werden. Der denkbar früheste Eintritt des Versicherungsfalls wäre der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zulassungszahlen (ca. Mitte Juli).
Wir sind allerdings äußerst skeptisch, dass Sie eine Versicherung gefunden haben, die die Studienplatzklage ohne enorme Einschränkung (nämlich auf ein einziges Verfahren im Jahr) versichert, und dies bei einer Wartezeit von nur 3 Monaten. Insoweit raten wir dringendst zum genauen Studium der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.
Wir sind auch gerne bereit, Ihren Versicherungsvertrag dahingehend zu prüfen.
Vielen Dank für diese Info. Es handelt sich um die ALLRECHT Rechtsschutzversicherung. Diese übernehmen ein Verfahren pro Kalenderjahr bei einer Wartezeit von 3 Monaten. Daher frage ich, ob es sich lohnt jetzt noch diese Rechtsschutzvsg. abzuschließen, wenn dann irgendwann zwischen Juli und September die Ergebnisse von hochschulstart.de veröffentlicht werden. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Aussage diesbezüglich.
Gruß,
Rejoe

Zur Klarstellung: Es geht nicht um die Ergebnisse von hochschulstart.de, sondern um die Veröffentlichung der Zulassungszahlen der einzelnen Bundesländer/Hochschulen.
Die Allrecht wird Ihnen erfahrungsgemäß keine Probleme machen bei einer Klage zum WS 13/14, wenn sie die Versicherung jetzt abschließen bzw. abgeschlossen haben.
Sie sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Chancen auf einen Studienplatz beim Verklagen nur einer einzigen Hochschulen äußerst gering sind. Wir empfehlen im Studiengang Zahnmedizin das Verklagen von 15 Hochschulen. Auch hierbei ist die Chance auf einen Studienplatz leider weit von 100 % entfernt.
Das eine von der Allrecht versicherte Verfahren wird die Gesamtkosten einer Klage gegen 15 Hochschulen nur um ca. 10 % vermindern.
Ich werde die Vsg. am kommenden Montg abschliessen, ich hoffe das reicht dann noch? Bzgl. den Kosten bedeutet das also, dass die Allrecht ein Verfahren übernimmt und ich dann selbst die Mehrkosten für die Klagen gegen weitere Hochschulen zahle, richtig? Dies würde dann ca. 10% Mehrkosten verursachen...?
Gruß
Rejoe

Ja das wird reichen.
Sie werden lediglich 10 % sparen.
Angenommen, Sie verklagen 15 Hochschulen. An den 15 Hochschulen entstehen jeweils Kosten in unterschiedlicher Höhe. Die Allrecht wird man sinnvollerweise für das teuerste Verfahren in Anspruch nehmen. In diesem Verfahren wird die Allrecht die Kosten Ihres Anwalts, die des Gegenanwalts und die Gerichtskosten übernehmen.
Alle Kosten in den übrigen 14 Verfahren müssten Sie selbst tragen.
Die Kostenersparnis ist also recht übersichtlich. Je nach Jahresbeitrag könnte es widersinnig sein, extra für die Studienplatzklage eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Was wäre denn ein übliches Anwaltshonorar für ein Verfahren inkl. Gerichtskosten?
Gruss
Rejoe

Die meisten Rechtsanwälte vereinbaren für die Studienplatzklage ein Pauschalhonorar in Abhängigkeit der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen. Daher ist Ihre Frage nicht pauschal zu beantworten.
Die Gerichtskosten und Kosten der gegnerischen Anwaltskosten variieren je nach verklagter Hochschule. Eins der teuersten Verfahren wäre z.B. das gegen die Charité Berlin:
Einstweilige Anordnung I. Instanz:
Gerichtskosten: 181,50 €
Gegenanwalt: 489,45 €
(evtl.) II. Instanz:
Gerichtskosten: 242,00 €
Gegenanwalt: 202,90 €
(fristwahrende) Klage:
Gerichtskosten: 121,00 € *
Gegenanwalt: 489,45 €
* Die Gerichtskosten im Klageverfahren betragen 363,00 €. Wurde die Klage nur fristwahrend erhoben, um das einstweilige Anordnungsverfahren (weiter) führen zu können, und die Klage wird nach Beendigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens zurückgenommen, reduzieren sich die Gerichtskosten auf 121,00 €.
Vielen Dank für diese detaillierte Auflistung. Wenn eine Universität nicht durch einen Anwalt vertreten ist, entfallen die Kosten der Gegenpartei, oder?
Gruss
Rejoe

Richtig; außerdem setzen die Verwaltungsgerichte verschiedene Streitwerte fest, so dass auch die Höhe der Gerichtskosten und Gegenanwaltskosten variiert.
(Zur Vervollständigung: Eine sich selbst vertretene Universität kann für jede Instanz 20 € an Kosten veranschlagen)
Vielen Dank für diese Informationen!
Viele Grüsse,
Rejoe