Studienplatzklage-Forum » Interessentenbereich » Sonstiges rund ums Studium » Aufschiebende Wirkung und Exma. zum Ende des Semesters
Hallo,
kann wir jemand bestätigen, dass eine Exmatrikulation von Amtswegen (wg. Zeitüberschreitung) nach §62 Abs. 4 LHG Baden-Württemberg (Link) nur zum Ende des Semesters in der sie ausgesprochen wurde, möglich ist? Auch dann, wenn die Exmatrikulation im Semester nachdem, die Zeit überschritten wurde, erfolgt ist (übliches Verfahren)?
Hatte eine Klage gegen die Exmatrikulation eine aufschiebende Wirkung (z. B. nach §80 Abs. 1 LVwVfG)?
Vielen Dank für eine Antwort.
Sorry,
bezüglich der aufschieben Wirkung, habe ich das falsche Gesetz angegeben. Das musste § 80 Abs. 1 VWGO sein.
Leider kann ich den Beitrag nicht mehr ändern.

Die These, dass eine Exmatrikulation von Amts wegen wegen Überschreitens der 20-Semester-Frist nur zum Ende dieses Semesters ausgesprochen kann, ist abwegig. Die Freiheit der Hochschulen ist insoweit grenzenlos. Eine Klage gegen die Exmatrikulationsverfügung hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann nach der Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte der Sofortvollzug in aller Regel unproblematisch angeordnet werden.
Erforderlich ist jedoch zunächst eine Anhörung vor Ausspruch der Exmatrikulation.
Vielen Dank für die Antwort.
Zitat
Die These, dass eine Exmatrikulation von Amts wegen wegen Überschreitens der 20-Semester-Frist nur zum Ende dieses Semesters ausgesprochen kann, ist abwegig.
Ich habe auch die Frage auch mal an das zuständige Gericht und mehrere Fachanwälte gesendet. Diese bestätigten mir, dass eine Exmatrikulation nach §62 Abs. 4 LHG Ba-Wü grundsätzlich nur zum Ende des Semester und nur in begründeten Ausnahmefällen sofort möglich ist.
Was für eine 20-Semester-Frist meinen Sie? Werden dazu die Semester von unterschiedlichen Studiengängen gezählt? Es ging um die "4-Fachsemester-Frist". Innerhalb dieser Frist müssen aller Fächer, die nach der SPO für das erste und zweite Semester vorgesehen sind, absolviert werden. Müsste die Hochschule nicht auch andere gleichwertige Fächer (bzw. Credits) aus höheren Semestern akzeptieren, besonders, wenn die Fächer nur jedes zweite Semester angeboten werden? Das ganze Studium muss auch innerhalb von 10 (7 Semester Regelstudium + 3) Semestern absolviert werden.

Wir reden/schreiben bedauerlicherweise aneinander vorbei. Wir sind von der Bestimmung des § 62 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 4 LHG ausgegangen. Wir haben Ihre Frage dahingehend verstanden, ob in einem derartigen Fall die Exmatrikulation ausschließlich zum Ende des 20. Semesters ausgesprochen werden kann. Diese Frage haben wir verneint, wobei selbstverständlich in aller Regel eine Exmatrikulation nur zum Semesterende in Betracht kommt. Ansonsten kommt es auf den Regelungsgehalt der SPO an. Wir wissen nicht, welche SPO von welcher Hochschule Anwendung findet. Hierzu können wir uns somit nicht äußern.
Zitat von Zimmerling im Beitrag #3
Eine Klage gegen die Exmatrikulationsverfügung hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann nach der Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte der Sofortvollzug in aller Regel unproblematisch angeordnet werden.
Was kann man, wenn die es keinen Sofortvollzug gab und die Hochschule aber die aufschiebende Wirkung nach §80 Abs. 1 VwGO nicht anerkennt? Klagen wäre wohl sinnlos.
Wäre es für die Klage gegen die Exmatrikulation schädlich bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einen anderen Studiengang einschreiben zu lassen (da man nicht in 2 Studiengängen eingeschrieben sein darf)?

Eine Klage, die erfolgversprechend ist, ist grundsätzlich nicht sinnlos (was die Erfolgsaussichten angeht). Allerdings müsste man mit einer Verfahrensdauer von 1-2 Jahren (in erster Instanz) rechnen. Es gibt aber auch die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. In diesem Fall muss jedoch ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen werden. Ob dies möglich ist, entzieht sich unserer Kenntnis.
Vielen Dank für die Antwort.
Zitat
Eine Klage, die erfolgversprechend ist, ist grundsätzlich nicht sinnlos (was die Erfolgsaussichten angeht).
Die Klage, die die Hochschule verpflichtet, die aufschiebende Wirkung nach §80 Abs. 1 VwGO anzuerkennen, wäre deshalb sinnlos, weil bis zum Urteil darüber über die Klage gegen die Exmatrikulation entschieden wäre und eine aufschiebende Wirkung nichts mehr bringt.
Zitat
Es gibt aber auch die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Aber gemäß §123 Abs. 5 VwGO ist diese Möglichkeit ausgeschlossen, wenn es um §80 VwGO nennt. Abgesehen davon würde das immer noch einige Wochen dauern.
Ich denke es ist auch sicherer, sie auf die aufschiebende Wirkung zu berufen, wie das Gericht im Rahmen von §123 VwGO über die Exmatrikulation entscheiden zu lassen. §80 Abs. 5 VwGO bezieht sich nur auf Fälle, die den Absatz 2 von §80 betreffen - Oder wäre dieser Absatz analog anwendbar? Die Frage ist daher, was man machen kann, damit die Hochschule die aufschiebende Wirkung nach §80 Abs. 1 VwGO möglichst unverzüglich (und nicht erst nach Wochen) anerkennt.
Was würde passieren, wenn man nur gegen die Exmatrikulation klagt und nicht gegen den Verlust des Prüfungsanspruchs?

Wir sind gerne bereit, Hinweise zur Studienplatzklage oder zu Problemen des Hochschulzulassungsrechtes zu geben. Es ist jedoch nicht Aufgabe dieses Forums, Anfängerprobleme aus dem Verwaltungsprozessrecht zu erörtern. Mit der Abgrenzung von § 123 VwGO einerseits und § 80 VwGO andererseits werden Jurastudenten im 4. oder 5. Fachsemester "gequält".
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir diese Diskussion an dieser Stelle beenden müssen.