#1 Wiederspruch Ablehnung Master Psychologie von PaulaS 04.08.2017 11:32

Guten Tag,
nach einem abgeschlossenen Bachelor in Psychologie an einer Uni in den Niederlanden, habe ich mich für ein Masterstudium an der LMU beworben. Ich wurde abgelehnt, da ich die Zugangsvoraussetzungen im Bereich Allgemeine Psychologie nicht erfülle: Nur zwei Kurse je 5 ects konnten in diesem Bereich angerechnet werden, 2 ects würden fehlen. Ich habe mehrere Kurse angegeben, die die Themen der Allgemeinen Psychologie teilweise abdecken würden, nur dass sie in meinem Studiengang anders verteilt waren, d.h. unter anderem in Fächern wie Introduction to Psychology oder auch in Gruppen/Sozialer Psychologie inhaltlich untergebracht waren.
Auf Nachfrage hin wurde mir berichtet, dass nur besagte 2 Kurse angerechnet worden sein, aber nicht, warum die anderen Kurse abgelehnt wurden.
Nun wundere ich mich: Kann ich gegen diese Ablehnung Wiederspruch einlegen? Und wenn ja, gäbe es bestimmte Artikel, auf die ich mich beziehen könnte oder sollte?
Außerdem: Wie kann ich nach dem Bologna-Abkommen wegen einem Basisfach abgelehnt werden? Das erscheint mir doch sehr unverhältnismäßig...

Mit freundlichen Grüßen,
PaulaS.

#2 RE: Wiederspruch Ablehnung Master Psychologie von Ben Zimmerling 04.08.2017 13:58

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Wir müssen Ihnen mitteilen, dass Sie Opfer des üblichen Bolognia-Protektionismus der Hochschulen geworden sind. Es ist höchst verbreitet, dass Universitäten für die Masterzulassung ECTS in einer bestimmten Zusammenstellung fordern. Dies ist weithin von den Gerichten akzeptiert worden. Dies hat häufig zur Folge, dass die Hochschulen im Rahmen des eigenen Bachelorstudiengangs unkonventionelle Veranstaltungen als Pflicht im Curriculum haben, welche zwingend für die Masterzulassung benötigt werden.

Soweit Sie der Meinung sind, dass Sie die ECTS eigentlich erbracht haben und auch weitere Kurse anerkannt werden müssten, können Sie selbstverständlich einen Widerspruch einlegen. Letztendlich würde ein Gericht darüber entscheiden müssen, ob die Kurse zu akzeptieren sind oder nicht. Prognostizieren kann man dies ohne nähere Prüfung indes nicht. Man muss dazu sagen, dass bayrische Gerichte nicht gerade zu den schnellsten gehören und allgemein eher studentenunfreundlich sind. Sie müssten damit rechnen, dass eine Entscheidung eines Gerichtes (welche sich an das Widerspruchsverfahren anschließt) in ca. einem Jahr ergehen würde. Dies jedoch nur für den Fall, dass die Universität nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens freiwillig die ECTS anerkennen würde. Versprechen kann man derartiges jedoch nicht.

#3 RE: Wiederspruch Ablehnung Master Psychologie von PaulaS 07.08.2017 12:45

Hallo Herr Zimmerling,
danke für Ihre Antwort, ich werde wohl zumindest einen Widerspruch einlegen.
Haben Sie einen Rat, auf welche Paragraphen oder Gründe ich mich in diesem Falle am besten stützen könnte?
Z.B., auf Formelle Gründe, da mir keine Erklärung für die Ablehnung meiner anderen Kurse genannt wurde oder
z.B. auf die Lissabon Konvention
http://www2.fzs.de/uploads/lissabonkonvention.pdf

und zwar im Detail auf Artikel III.3 (5) und IV.1, welche zusammengefasst besagen, dass solange keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Bildungssystemen besteht die Qualifikationen anderer Hochschulen anerkannt werden sollen und die bewertende Universität in der Beweisschuld steht (Hier, dass die aufgelisteten Kurse nicht Teile von Allgemeiner Psychologie beinhalten) Da laut der einleitenden Erklärung europäische Hochschulen traditionionsgemaess unterschiedlich sind und dieses Gut zu waren ist, kann nicht erwartet werden, dass Kurse (hier: für Allgemeine Psychologie) perfekt abgesteckt sind und daher sollten auch Teilpunkte anderer Kurse (Hier: die zT Allgemeine Psychologie beinhalten) anerkannt werden. Dies wäre auch im Sinne des in der einleitenden Erklärung erwähnten “Bewusstsein der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region" zu finden.

Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
PS.

#4 RE: Wiederspruch Ablehnung Master Psychologie von Zimmerling 09.08.2017 12:55

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Wenn man mit einer Hochschule über die Zulassung streitet, ist es problematisch, wenn man vor allem auf formelle Gründe abstellt. Der Studienplatzbewerber muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. Allein der Nachweis, dass die Ablehnungsentscheidung der Universität fehlerhaft ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Betreffende alsdann eine Zulassung erhält. Gegebenenfalls muss die Universität erneut über die Zulassungsantrag entscheiden. Da das VG München insoweit langsam arbeitet, ist mit einer Entscheidung frühestens in einigen Monaten zu rechnen. Wenn lediglich aus formalen Gründen die Entscheidung der Universität aufgehoben wird und erneut entschieden werden muss, vergeht mindestens ein Jahr, ohne dass im Ergebnis feststeht, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erfüllt sind. Von daher ist es auf jeden Fall sinnvoll, parallel zum Widerspruch und etwaigen Klageverfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zu stellen. Über den würde das VG München nach einigen Monaten (somit nicht mehr in diesem Jahr) entscheiden. Zu den konkreten Prozessaussichten kann man stets erst Stellung nehmen, wenn eine Hochschule gegenüber dem Gericht substantiiert seine Begründung und Argumente vorgetragen hat.

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