Ich studiere in einem sozialwissenschaftlichen Masterstudiengang, der einen NC hat. Mit meiner derzeitigen Uni bin ich aber sehr unzufrieden, deshalb möchte ich an eine andere Uni in Berlin wechseln. Ich habe mich an zwei Berliner Unis beworben - an Uni A für dasselbe Studienfach, an Uni B für ein ähnliches Fach (auch eine Sozialwissenschaft, aber nicht dieselbe Sozialwissenschaft). Beide Bewerbungen waren für das 2. Fachsemester.
Von Uni A steht die Antwort noch aus, Uni B hat eine Absage versendet.
Ich habe mehrere kurze Fragen: 1. Kann ich auch grundsätzlich gegen Uni A klagen, oder ist dies nicht zulässig, da ich dasselbe Fach bereits studiere? Es geht ja um keinen klassischen Quereinstieg, sondern einen Hochschulwechsel (für den ich mehrere gute Gründe habe)
2. Uni B hat meine Bewerbung abgelehnt. Einerseits kann ich außerkapazitär klagen, weiß aber nicht, wie hoch die Erfolgsaussichten sind. Ich überlege aber auch noch, ob ich innerkapazitär klagen sollte: Die Uni verlangt gewisse Kenntnisse aus drei Bereichen (das heißt eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten). Für zwei Bereiche kann ich diese vorlegen, im dritten laut Uni jedoch nicht. Das ist sicher eine Ermessensfrage, welche Kurse man anrechnet, und die Sicht der Uni vertretbar - ich selbst denke aber, dass ich auch Leistungen habe, die dem Bereich B zugerechnet werden können. Wie ist dieser innerkapazitäre Klageweg zu sehen? Muss man davon ausgehen, dass die Richter der Meinung der Hochschule folgen? Den Inhalt der Kurse zuzuordnen ist ja keine Sache, die Richter normalerweise machen. Oder kann ich gar nicht außerkapazitär klagen, da ich die Zugangsbedingungen laut Uni nicht erfülle?
Ein Hochschulwechsel ist im Wege der so genannten Kapazitätsklage praktisch ausgeschlossen. Bei der "Kapazitätsklage" muss man diferenzieren zwischen der eigentlichen "Klage" und dem "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung". Eine Klage kann selbstverständich gegen jeden Ablehnungsbescheid einer Hochschule (auch beim Ortswechsel oder Quereinstieg) erhoben werden. Ein Klageverfahren dauert jedoch üblicherweise sehr lange; besonders lange dauert ein Klageverfahren beim VG Berlin. Es wäre unrealistisch, zu glauben, dass das VG Berlin vor Ablauf von 2 Jahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Von daher scheidet in aller Regel - nicht nur in Berlin - ein Klageverfahren aus.
Studienplätze werden üblicherweise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (einstweilige Anordnung) verteilt. Bei einer einstweiligen Anordnung muss jedoch ein dringendes Bedürfnis bestehen, damit das Gericht - unter Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren - entscheidet. Wenn ein Studienbewerber noch überhaupt keine Zulassung in seinem Wunschstudiengang hat, so wird dieses Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren von der Rechtsprechung bejaht. Wenn indes der Studienbewerber in seinem Wunschstudiengang bereits eine endgültige oder auch nur vorläufige Zulassung hat, wird von der Rechtsprechung üblicherweise das dringende Rechtsschutzbedürfnis verneint und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgewiesen. Da sich in Berlin viele Hochschulen anwaltlich vertreten lassen, ist dies somit mit erheblichen Kosten verbunden.
Möglicherweise gibt es jedoch zwingende Gründe für einen Hochschulwechsel (die wir nicht kennen). Insoweit benötigen wir somit weitere Informationen.
Wir kennen nicht den Ablehnungsbescheid. Wir wissen allerdings, dass die Berliner Hochschulen gerne in dem Ablehnungsbescheid betreffend den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zugleich einen noch gar nicht gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der festgessetzten Kapazität ablehnt. Wenn man eine Kapazitätsklage führen will, bleibt einem somit nichts anderes übrig, als bereits diesen Ablehnungsbescheid mit einer Klage anzugreifen, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass ein späterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität als unzulässig abgewiesen wird.
Wenn indes ein Studienbewerber die Zulassungsbedingungen für ein höheres Fachsemester nicht erfüllt, dann kann er weder inner- noch außerkapazität klagen (zumindest nach der Rechtsprechung des VG Berlin sowie des OVG Berlin-Brandenburg.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht