derzeit spiele ich mit dem Gedanken eine Klage auf einen Studienplatz zu führen. Sollte nachfolgende Frage/n dazu führen, dass die Antwort im Sinne einer Erstberatung gewertet wird und die damit verbundenen Kosten auslöst, so bitte ich, diesen Foreneintrag zu löschen.
Über den Verlauf einer Studienplatzklage habe ich Informationen hauptsächlich im Internet recherchiert. Unklar ist mir jedoch folgender Punkt, da über diesen unterschiedliche Informationen gefunden wurden:
Beispiel: - Ablehnungsbescheid im Zulassungsverfahren für einen Masterstudiengang Psychologie an einer Universität in Berlin
- Zulassungen für Masterstudiengänge (gleiches Fach) an anderen Universitäten (in anderen Bundesländern) liegen vor, eine Immatrikulation ist bislang nicht erfolgt.
Im Verlauf der "Kapazitätenklage" scheint zunächst erforderlich, eine einstweilige Anordnung (Eilverfahren) beim zuständigen Verwaltungsgericht zu initiieren, nachdem eine außerkapazitäre Bewerbung im Zulassungsverfahren abgelehnt wurde (was offenbar in Berlin nicht notwendig ist, da per Ablehnungsbescheid bereits alle gestellten außerkapazitären Bewerbungen abgelehnt werden). Gelesen habe ich nun, dass eine eidesstattliche Versicherung seitens des Verwaltungsgerichtes gefordert wird, in welcher dem Kläger keine Zulassung zu einem Masterstudiengang gleichen Faches an einer anderen Universität vorliegt.
Ist es nun so, dass, sobald Zulassungsbescheide anderer Universitäten für einen Masterstudiengang der Psychologie vorliegen, eine Studienplatzklage bei der Universität in Berlin keine Berechtigung mehr hat? Oder muss eidesstattlich versichert werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens keine Immatrikulation an einer anderen Universität in einem Masterstudiengang gleichen Faches vorgenommen wurde?
(Dabei kommt die weitere Frage auf, ob sich oben genanntes auf ein Studienfach an sich (bspw. Psychologie) bezieht? Da im Zuge der Umstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge praktisch jede Universität (die es anbietet) einen individuellen Masterstudiengang der Psychologie offeriert. Bpsw. Master in klinische Psychologie, Master in Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, etc.)
Mit freudnlichem Gruß
Stress ;-)
P.S.: Um schnelle Antwort wird gebeten, da es wegen Einhaltung gewisser Fristen eilt. Vielen Dank :)
zunächst einmal ist klarzustellen, dass wir generell aus einer Fragestellung hier im Forum nie einen Auftrag für eine Erstberatung ableiten würden. Alle von uns hier im Forum gegebenen Antworten sind generell kostenfrei.
Sie haben richtig recherchiert: In Ihrem Fall ist eine Studienplatzklage wahrscheinlich nicht möglich.
Tatsächlich ist die Frage übrigens interessant, ob - trotz der Tatsache, dass die HU Berlin einen überhaupt nicht gestellten - eventuellen - Antrag auf außerkapazitäre Bewerbung zusammen mit dem innerkapazitären Antrag ablehnt - eine gesonderte außerkapazitäre Bewerbung nötig ist, um beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Man sollte es jedoch nicht darauf ankommen lassen und in jedem Fall den außerkapazitären Antrag stellen (wenn man eine Kapazitätsklage zu führen beabsichtigt). Die hierzu in Berlin zu beachtende Frist ist der 01.10.2012. Im Übrigen muss gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig (1 Monat nach Zustellung) Klage erhoben werden, damit dieser keine Rechtskraft erlangt.
Zum eigentlichen Problem: Um einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zu haben, muss eine Eilbedürftigkeit nachgewiesen werden. Wenn Ihnen an anderen Hochschulen Studienplätze im gleichen Studiengang angeboten worden sind, wird das VG Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wahrscheinlich mangels Anordnungsgrund ablehnen. Wenn tatsächlich nur Zulassungen in anderen Studiengängen ergangen sind (bspw. klinische Psychologie, Wirtschaftspsychologie), bleibt der Anordnungsgrund für den Studiengang Psychologie (Master) bestehen. Dies müsste ggf. genau geprüft werden.
Beachten Sie bitte auch, dass das Verklagen der HU Berlin ein hohes finanzielles Risiko darstellt, da zum Einen die HU Berlin sich erfahrungsgemäß anwaltlich vertreten lässt und zum anderen die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nötig ist.
Generell ist zu empfehlen, sich nur an Hochschulen zu bewerben, an denen man auch studieren will - zumindest, wenn eine Kapazitätsklage in Betracht kommt.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26