ich überlege auch, mich in das Medizinstudium einzuklagen. Bei mir stellt sich die Frage, welche Klage sinnvoller ist . Ich studiere im Ausland und würde mich im Sommer ums 1. klinische Semester bewerben, da ich aber schon mal einen Bachelorabschluss erhalten habe, überlege ich (da ich wieder mit einer Nichtanerkennung der Begründung rechne), ob es nicht sinnvoller sei, sich in dieses Verfahren einzuklagen. Wo sind die Chancen besser ? Werden bei der Klage auch solche Sonderfälle berücksichtigt wie Heirat, Kinder etc - Nachteilsausgleich ?
So ganz verstehe ich Ihre Frage nicht. Sie möchten sich ins 1. klinische Semester einklagen. Hierfür gibt es nur eine Möglichkeit - die Kapazitätsklage.
Eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid einer Hochschule - falls Sie das in Betracht ziehen - macht keinen Sinn.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
Ich würde gerne wissen, ob die Chancen einer Kapazitätsklage (ins 1. klinische Semester) erfolgreicher sind als wenn man gegen die Entscheidung von Hochschulstart in der Vergabe von Zweitstudienplätzen klagt ? Man muss dazu wissen, dass dieses Verfahren subjektiv ist und darauf beruht, eine gelungene Begründung zu erstellen.....
Achso... Gegen den Bescheid von Hochschulstart.de zu klagen, wird erfahrungsgemäß keinen Sinn machen. Für die Ermittlung der Meßzahl ist tatsächlich (neben einem guten Abschluss im Erststudium) eine gute Begründung erforderlich. "Besondere berufliche Gründe" sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Die konkrete individuelle Berufsplanung ist hierbei entscheidend.
Ein Blick in die Entscheidungsdatenbank juris zeigt 14 insoweit ablehnende Beschlüsse/Urteile des VG Gelsenkirchen aus dem Jahr 2012, nicht einen einzigen stattgebenden. Man muss also davon ausgehen, dass die letztendlich von der Stiftung für Hochschulzulassung getroffene Entscheidung auch von der Rechtsprechung gebilligt wird.
Insbesondere, wenn der Studienbewerber bereits das Physikum im Ausland bestanden hat (und natürlich den entsprechenden Anrechnungsbescheid eines Landesprüfungsamtes), wird es sehr viel Erfolg versprechender sein, eine Kapazitätsklage auf außerkapazitäre Zulassung in das 1. klinische Semester zu führen.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
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Danke schön für diese Einschätzung, dann weiß ich schon mal, worauf ich mich spezialisieren soll.
Bezüglich der Kapazitätsklage, macht es zB. Sinn 5 Unis für das 3. vorklinische und 5 Unis für das 1. klinische Semester auszusuchen und sich dort einzuklagen. Mehr als 10 Unis wird bei mir finanziell nicht möglich sein, nur möchte ich, natürlich wie viele andere auch, meine Chancen maximieren...
Erfahrungsgemäß sind die Chancen bei einer Klage in das 1. klinische Semester generell erfolgversprechender als Klagen in irgendein höheres vorklinisches Semester. Hinzu kommt, dass man Gefahr läuft, dass ein Gericht den Antrag auf Zulassung in das 3. Semester ablehnt, wenn der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen für ein höheres Semester hat.
Wir empfehlen unseren Mandanten das Verklagen von 8-12 Hochschulen. Wenn aufgrund der Kosten weniger Hochschulen verklagt werden sollen, so ist dies möglich. Hierbei sollte man die zu verklagenden Hochschulen unter verschiedensten Gesichtspunkten auswählen. Allzu sehr möchte ich an dieser Stelle - zum Schutz der Bestandsmandanten - nicht ins Detail gehen.
Ich schlage vor, die Angelegenheit telefonisch zu erörtern.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
danke für die ausführlichen Informationen. Ich denke, dass ich mich für eine Rechtsvertretung Ihrerseits entscheiden werde.
Auch wenn Sie da wahrscheinlich nicht gerne Aussagen tätigen können - aber erfahrungsgemäß, in den letzten 2 Jahren, ausgehend von 10 Universitätsklagen zum 5. FS, kann man sagen, dass mehr als 60 % ihre Mandanten einen (endgültigen) Studienplatz erhalten haben ?
Und man hört auch immer Aussagen zum Rausklagen durch die Universitäten - was ist wahr daran und wie oft & in welchem Ausmaß tritt es auf ?
Wir haben bislang alle Mandanten für das 1. klinische Semester bei einer Klage gegen mindestens 8 Hochschulen innerhalb von höchstens einem Jahr mit einem Studienplatz versorgen können. Ob jeder vorläufige Studienplatz insoweit immer in einen endgültigen Studienplatz umgewandelt wurde, ist uns nicht bekannt.
Das "Rausklagen durch die Universitäten" ist nichts weiter als das Obsiegen der Universität im Beschwerdeverfahren (II. Instanz), nachdem der Studienbewerber in I. Instanz einen Studienplatz erhalten hatte. Dies kommt mitunter vor, allerdings recht selten. Ein solcher Fall ist uns in Zulassungsverfahren zum 1. klinischen Semester überhaupt nicht bekannt.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
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