ich habe einen Teilstudienplatz, muss mich hier an meiner Uni mittels "Umschreibungsantrag" auf einen Vollstudienplatz bewerben. Ich habe mich bei Ihnen schonmal erkundigt, ob man gegen die Absagen schon Beschwerde einreichen kann. Dies wurde verneint, da die Uni darauf verweisen kann, dass der Student noch bis zum Physikum mit einem Studienplatz versorgt ist.
Nun meine Frage: Wann kann man gegen die Absage Beschwerde einreichen? Wenn ich die Absage für eine Umschreibung zum 4. Semester bekomme, da dies das letzte vorklinische Semester ist und man unmittelbar vor dem Physikum steht, oder wenn man die Absage einer Umschreibung für das 5. FS bekommt?
Oder gibt es vielleicht doch eine Möglichkeit schon früher Beschwerde einzureichen?
Was Sie mit "Beschwerde gegen die Absage" meinen, wissen wir nicht genau. Gegen die Absage des Umschreibungsantrages vorzugehen (ob im Widerspruchsverfahren, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder im Klageverfahren) ist jedenfalls in aller Regel Unsinn.
Was Sie tun können und sollten, ist, sich an vielen, am besten allen deutschen Hochschulen, die im Studiengang Medizin zulassen, um einen Studienplatz im jeweiligen höheren Fachsemester bewerben.
Rechtliche Schritte sollte man erst zum 1. klinischen Fachsemester einleiten. Hier würde es Sinn machen, mehrere Hochschulen auf Zulassung zum 1. klinischen Semester zu verklagen. Erste Schritte sollten eingeleitet werden zu Beginn Ihres 4. Fachsemesters.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
Ich kenne einen Fall, da hat der Student gegen diese Absage des Umschreibungsantrags Beschwerde(?) eingereicht, und die Uni hat ihn dann ohne Zeitverlust (also ohne ein langes Klageverfahren) weiterstudieren lassen (-> Vollstudienplatz), da sie wohl nicht alle freien Plätze vergeben hatten.
... man muss dazu sagen, dass der Student bei der Beschwerde gegen die Absage bereits im vierten Semester war und somit unmittelbar vor dem Physikum stand
Dies ist rechtlich gesehen leider unerheblich. Insoweit hat die Universität "Narrenfreiheit". Eine Rechtspflicht zur Umwandlung des Teilstudienplatzes in einen Vollstudienplatz besteht nicht. Die Universität kann dies (aus Kulanz) tun, muss es aber nicht. Ein rechtliches Vorgehen wäre insoweit ohne Aussicht auf Erfolg.