Hallo zusammen, ich habe mehrere Fragen, auf die ich Antwort suche.
Frage 1: Wie hoch ist der von Ihnen angesetzte und wie hoch ist der gesetzliche Gegenstandswert, wenn ich nur eine Universität verklage? Frage 2: Wie häufig gehen Unis in die 2. Instanz, wenn die 1. Instanz zu meinen Gunsten ausgefallen ist? Frage 3: Ist es empfehlenswert, in die 2. Instanz zu gehen, wenn die 1. Instanz nicht zu meinen Gunsten ausfällt? (Soll heißen: Sind die Gewinnchancen in der 2. Instanz höher?) Frage 4: Wie hoch ist die prozentuale Gewinnchance beim Verklagen mehrerer Universitäten (z.B. 5)? Diese Frage bezieht sich in meinem Fall hauptsächlich auf beliebte Universitäten für das Fach Psychologie. Hohe prozentuale Gewinnchancen bringen mir nichts, wenn nur Unis verklagt werden, die irgendwo im Nirgendwo liegen. Frage 5: Angenommen, ich gewinne 1 oder 2 Verfahren von insgesamt 10 verklagten Universitäten, bleiben ja noch die gesamten Kosten der sonstigen Verfahren, welche sich dann beträchtlich summieren würden. Was passiert mit diesen Verfahren? Frage 6: Heißt auch, wie viel Auswahl habe ich im Endeffekt, wenn ich 10 Universitäten verklage? Bekomme ich einen Platz an irgendeiner Uni oder ist die Chance hoch an über 5 Unis zu gewinnen und sich einen Platz aussuchen zu können? Frage 7: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, eine Klage gegen die Universität Frankfurt im Fach Psychologie zu gewinnen? Macht es überhaupt Sinn, rein statistisch aus Ihren Erfahrungswerten?
1: Einen gesetzlichen Gegenstandswert gibt es nicht für die Studienplatzklage. Dieser Gegenstands- oder Streitwert muss von den Verwaltungsgerichten für jedes Verfahren festgesetzt werden. Hierbei variieren die Gerichte in ihrer Rechtsprechung je nach Bundesland. Je nachdem, welche Hochschule verklagt wird, liegt der Streitwert bei 1.000 €, 2.500 €, 3.750 € oder 5.000 €. Für unser Honorar ist dies unerheblich, wir vereinbaren mit den Mandanten ein Pauschalhonorar für das Verklagen einer bestimmten Anzahl von Hochschulen.
2: Im Fach Psychologie haben wir es noch nie erlebt, dass eine Hochschule gegen die erstinstanzliche Vergabe von Studienplätzen ein Rechtsmittel eingelegt hat.
3: Es kommt auf den Einzelfall an. Ob eine Entscheidung im Wege der Beschwerde mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann, können wir immer erst entscheiden, wenn wir den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingehend geprüft haben. Anders als in erster Instanz muss der Rechtsanwalt in zweiter Instanz dezidiert zur Unrichtigkeit der Kapazitätsberechnung und der erstinstanzlichen Entscheidung vortragen. Man kann aber allgemein sagen, dass wir gerade im Fach Psychologie relativ häufig noch "Luft" sehen, weshalb wir nicht selten im Beschwerdeverfahren (weitere) Studienplätze erstreiten.
4: Schwierige Frage... Grundsätzlich ist die Erfolgsaussicht einer Studienplatzklage nicht von der Beliebtheit der zu verklagenden Hochschule abhängig. Bei welchen Hochschulen wir welche Erfolgsaussichten prognostizieren können, entscheiden wir immer erst kurz vor Beginn des Klagesemesters - nach Auswertung der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung und der Entscheidungen des vorangegangenen Semesters. Es kann durchaus einmal sein, dass wir bei Ihren 5 "Lieblingsunis" für ein Klagesemester nur geringe oder keine Erfolgsaussichten prognostizieren können. Eine Prozentzahl können wir Ihnen daher nicht wirklich nennen.
5: Sie gewinnen höchstens 1 Verfahren. Alle zu dem Zeitpunkt noch laufenden Verfahren müssen dann durch Rücknahme beendet werden, was einer Niederlage gleichkommt. Sie müssen also damit rechnen, alle Kosten zu tragen.
6: Den ersten Studienplatz, der Ihnen angeboten wird, müssen Sie annehmen. Ein Zuwarten auf die Entscheidungen in den weiteren Verfahren ist in aller Regel nicht möglich. Eine Auswahl haben Sie daher nur im Vorfeld bei der Auswahl, welche Hochschulen überhaupt verklagt werden sollen.
7: Wir haben in der Vergangenheit regelmäßig weitere Studienplätze an der Universität Frankfurt am Main im Fach Psychologie für unsere Mandanten erstreiten können. Die genaue Chance ist aber nicht prognostizierbar, da diese zu einem großen Teil von der Anzahl der konkurrierenden Studienplatzkläger abhängt. Diese Zahl kennt im Vorfeld natürlich niemand.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben etwas geholfen zu haben.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26