am vergangenen Samstag habe ich einen Ablehnungsbescheid für den Masterstudiengang BWL von der Uni Saarbrücken erhalten, mit der Begründung, dass ich die formellen Zugangsvoraussetzungen der UdS nicht erfülle (fehlende ECTS in den quantitativen Fächern) Die UdS gibt als notwendige Zugangsvoraussetzung eine Mindestzahl von 12 ECTS Punkten in den Bereichen der Quantitativen Methoden und Statistik an. Bei meinem vergangenen BWL Bachelorstudium Fachbereich Industrie an der ASW Berufsakademie habe ich in diesen beiden Bereichen lediglich 9 ECTS Punkte erworben. Ein Mehrerwerb an ECTS Punkten ist an der ASW leider nicht möglich. Das saarländische Hochschulgesetz, unter welches die ASW Berufsakademie fällt besagt allerdings im §4a (2): … Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.
Nachfolgend der Link zum saarländischen BA Gesetz: Link: BA Gesetz
Welche Möglichkeiten sind in meinem Falle gegeben? Wäre eine Klage in diesem Sinne anzuraten und besteht überhaupt die Chance, dass eine solche erfolgreich bestritten wird? Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Zeit und Mühe.
Dass die Abschlüsse der ASW (in den Bachelorstudiengängen) den Bachelorabschlüssen der Universität bzw. der HTW gleichgestellt sind, ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Hochschule für die Zulassung zum Masterstudiengang nicht weitergehende Anforderungen aufstellen darf. So ist es durchaus üblich, dass eine Zulassung zu Masterstudiengängen nur möglich ist, wenn in bestimmten Fächern im Bachelorstudiengang eine vorgegebene Anzahl von ECTS-Punkten erreicht wird. Dies ist somit keine Besonderheit für Absolventen der ASW.
Sofern die Festlegung von ECTS-Punkten nicht offenkundig manipulativ ist (z.B. gibt es Fälle, in denen eine Hochschule erreichen will, dass ausschließlich ihre Bachelorabsolventen den Masterstudiengang weiter belegen können, werden derartige zusätzliche Zulassungskriterien von der Rechtsprechung nicht beanstandet.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre ausführliche Erläuterung. Demnach wird es wohl kaum einen Sinn ergeben gegen die Universität im Hinblick auf die Zulassungskriterien einen Rechtsstreit zu führen. Wäre es in einem zweiten Falle auch denkbar und durchweg realistisch, dass man einen Anspruch auf Nacherwerb der fehlenden 3 ECTS Punkte einklagen könnte und über diesen Weg eine nachträgliche Zulassung erfolgen könnte?
Ich weiß, dass es Fachhochschulen und Universitäten gibt, in denen eine solche Möglichkeit offeriert wird.
Wir sehen keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Nacherwerb fehlender ECTS-Punkte. Auch wenn eine Hochschule berechtigt ist bzw. sein sollte (wir halten dies für durchaus problematisch), den Bewerbern einzuräumen, nachträglich noch ECTS-Punkte für die Zulassung zum Studium zu erwerben, bedeutet dies nicht, dass bei Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage sich ein Anspruch aus dem Verfassungsrecht herleiten lässt. Dies ist unseres Erachtens schlichtweg zu verneinen.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht