In der Vergangenheit haben wir keine Erfahrungen mit dem Masterstudiengang Information Systems in Köln gesammelt. Wir haben zwar in anderen Studiengängen in Köln Masterstudienplätze für unsere Mandanten erhalten (auch zum Wintersemester 2014/2015), jedoch wollte noch keiner unserer Mandanten diesen speziellen Studiengang einklagen.
Grundsätzlich sind die Chancen einer Masterklage relativ gut. Hierbei gibt es zwei Hürden, die übersprungen werden müssen:
Der Studienplatzkläger muss eventuelle Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Viele Universitäten legen fest, dass Studenten mit einem Bachelorabschluss unter einer bestimmten Note (z.B. 2,5; 2,7 oder 3,0) nicht auf einem Masterstudienplatz zugelassen werden können. Die Gerichte haben derartige Kriterien akzeptiert, so lange die Universität hierbei nicht übertreibt. Grundsätzlich können Sie als Faustformel davon ausgehen, dass derartige Zugangsvoraussetzungen bis zu einer Mindestnote von 2,5 von den Gerichten akzeptiert werden. Ob im von Ihnen gewünschten Studiengang derartige Zugangsvoraussetzungen bestehen und ob Sie diese erfüllen, wissen wir natürlich nicht.
Das nächste Problem, das auftreten kann, ist, dass die Universität die Zulassungszahl überbucht hat. Bei der Überbuchung werden mehr Studenten immatrikuliert als Studienplätze zur Verfügung stehen. Ob eine Überbuchung vorliegt, kann man erst im gerichtlichen Verfahren herausfinden.
Generell muss man ganz klar sagen, dass außergerichtliche Einigungen in den seltensten Fällen erfolgen. Man muss üblicherweise zunächst ein Gerichtsverfahren anstrengen, in dem man der Universität aufzeigt, dass noch Studienplätze zu vergeben sind. Die hierfür notwendigen Kapazitätsberechnungsunterlagen erhält man erst im Gerichtsverfahren. Daher werden Sie um eine gerichtliche Geltendmachung Ihres Anliegens nicht herumkommen.
Natürlich kann man, sobald der Antrag bei Gericht ist, mit der Universität über eine vergleichsweise Erledigung sprechen. Ob man das jetzt außergerichtliche Einigung (weil das Gericht nicht direkt den Vergleich vorschlägt) oder eine gerichtliche Einigung (weil das gerichtliche Verfahren anhängig ist) nennt, ist nirgendwo geklärt. Deswegen muss man an dieser Stelle mit der Bezeichnung "außergerichtliche Einigung" ein wenig vorsichtig sein.
Eine Mindestnote als Zulassungskriterium gibt es nicht. Der NC liegt aufgrund der hohen Bewerberanzahl bei 2,4. Die Zulassungsvoraussetzungen erfülle ich. Einen Ablehnungsbescheid habe ich noch nicht erhalten, da diese erst gegen Ende September nach einem evt. Nachrückverfahren versendet werden.
Letztes Jahr gab es meines Wissens nach 46 Masterplätze in diesem Studiengang. Ist die geringe Anzahl im Hinblick auf eine Klage positiv oder negativ zu betrachten?
Wissen Sie, ob in den letzten Jahren die Plätze überbucht wurden?
Die Anzahl von 46 Studienplätzen ist eigentlich weder besonders hoch noch besonders niedrig. Für eine eventuelle Klage ist dies auch ziemlich egal.
Uns sind die Bestandszahlen der letzten Jahre mangels entsprechender Verfahren nicht bekannt. An sich ist das auch ziemlich egal. Eine Überbuchung ist ein Unfall. Sollte eine Hochschule regelmäßig absichtlich oder zumindest grob fahrlässig überbuchen, dann ist die Überbuchung nicht kapazitätsdeckend.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
Meine Frage bezieht sich auch auf den Master Information Systems an der Uni Köln.
Den NC erreiche ich, allerdings weigert sich die Zulassungskommission im Bachelor abgeschlossene Module dem Bereich Wirtschaftswissenschaften zuzurechnen. Für die Zulassung benötigt man min. 30 Credit Points in Wirtschaftswissenschaften. In einem Schreiben der Uni Köln wird die Zulassung nicht erteilt, weil die zwei Module (externes Rechnungswesen mit Unterstützung durch das Programm Lexware financial office pro und das Modul Managementtechniken) nicht dem Bereich Wirtschaftswissenschaften zugeordnet werden und somit die 30 Credit Points nicht erreicht werden.
Die Uni selbst gibt während des Bewerbungsprozesses an, dass unter anderem folgende Module zum Bereich Wirtschaftswissenschaften gezählt werden: -Bilanz- und Erfolgsrechnung -Kosten- und Leistungsrechnung -Technik des betrieblichen Rechnungswesens -Unternehmensführung und internationales Management
Wie stehen die Chancen einer Klage, wenn die Zulassung auf Grund der Einordnung der beiden Module in den Fachbereich nicht gewährt wurde?
Ob die Zulassungskommission zu Recht die Anerkennung von 2 Modulen verweigert hat, kann man "von außen" nicht beurteilen. Es kommt auf den Inhalt der beiden Module an, ob diese mit den Modulen Bilanz- und Erfolgsrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Technik des betrieblichen Rechnungswesens oder Unternehmensführung und internationales Management inhaltlich vergleichbar sind. "Namen sind Schall und Rauch." Wir haben mehrfach erlebt, dass gleich lautende Module nicht vergleichbar sind, weil inhaltlich ganz andere SChwerpunkte gesetzt wurden. Dies kann jeweils nur im Einzelfall geprüft werden, wobei nach unseren Erfahrungen häufig eine derartige Prüfung erst im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) möglich ist. Auf eine mündliche Verhandlung im Klageverfahren muss man jedoch beim VG Köln bis zu 2 Jahre warten. Von daher ist dieser Weg nicht empfehlenswert. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) kann zwar auch über die vorläufige Anerkennung von Leistungsnachweisen gestritten werden, jedoch kann das Gericht insoweit nur nach Aktenlage entscheiden. Hierbei bleibt bei Einleitung der Verfahren zunächst einmal völlig offen, ob das Gericht von vergleichbaren Modulen ausgehen wird. Aus unserer Sicht lassen sich die Erfolgsaussichten überhaupt nicht abschätzen.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht