sehr gerne würde ich meinen Master of Science in Maschinenbau machen, doch leider bereiten mir die Zugangsvoraussetzungen mancher Universitäten kopfzerbrechen. Ich habe meinen Bachelor mit mäßigem Erfolg ( Note 3,0) an einer FH abgeschlossen und die B. Thesis wurde mit einer 3,5 bewertet.
Die Gründe liegen darin, das ich seit über 10 Jahre nachweislich unter einer Bipolaren Störung leide. Angefangen hatte die Krankheit bei mir in der Abi-Zeit, damals war ich ein 1'er Abiturient. Hab leider das Abitur nach der 12. Klasse abbrechen müssen, zum Glück aber mit einem 1'er Abgangszeugnis. Danach begann für mich eine Ärzteodyssee mit unterschiedlichen Therapien usw. Auch im Bachelor-Studium machte mir die chronische Erkrankung einen Strich durch die Rechnung. Ich konnte mich nicht richtig auf das Studium konzentrieren, aber es war genug um es zu bestehen.
Nun möchte ich nach 2,5 Jahren Berufstätigkeit meinen Master machen. Die meisten Universitäten und Fachhochschulen verlangen als Zugangsvoraussetzung eine Bachelor- Note von 2,8 bis 2,0. Ich habe mich schon an mehreren Hochschulen in näherer Umgebung beworben, jedoch bis jetzt nur Absagen erhalten. Es gibt auch Hochschulen die Bachelor-Absolventen mit 3,0 oder schlechter annehmen, jedoch müsste ich dafür umziehen, was aber aufgrund meiner Erkrankung nicht gut wäre.
Nun meine Frage an die Experten.
Wie sähen die Erfolgschance für ein Studiumplatzklage aus? Kann man eine Härtefallregelung geltend machen? Was für alternativen hätte ich ?
Wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 24.10.2017. Wenn man darüber streiten möchte, dass der Bachelor lediglich krankheitsbedingt nur mit mäßigem Erfolg abgeschossen wurde, müsste zunächst einmal nachgewiesen werden, dass ohne die Erkrankung eine Abiturnote erreicht worden wäre, die (mit Sicherheit) die Zulassung zum Studium im Fach Master of Science im Maschinenbau ermöglicht hätte. Wenn - beispielsweise - in diesem Studiengang die Zulassungsnote bei 1,0 liegt, ist es äußerst müßig, darüber zu streiten, ob vorliegend die Bachelornote von 3,0 auf z.B. 2,5 angehoben wird oder es insoweit einen Härtefallantrag gibt.
Da Sie angegeben, dass Sie nicht ohne weiteres an einer anderen Hochschule studieren können, was jedoch im Hinblick auf Ihre Erkrankung sicherlich gewünscht ist, so dürfte dies im Auswahlverfahren ohne Bedeutung sein. Gleiches gilt natürlich für die Kapazitätsklage, weil es insoweit ausschließlich darauf ankommt, ob noch Studienplätze vorhanden sind.
Die Kapazitätsklage können wir Ihnen nach wie vor empfehlen. Von einer Klage, ob Sie im "normalen" Vergabeverfahren hätten zugelassen werden müssen, halten wir indes nichts. Derartige Klagen werden regelmäßig verloren.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht