ich habe meinen bachelor an einer fh gemacht und mich nun in magdeburg an der uni für einen master beworben. ich habe einen ablehnungsbescheid erhalten, weil angeblich die zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. ich habe keinen einschlägigen psychologe bachelor, sonder "nur" einen bachelor in rehabilitationspsychologie. sonst erfülle ich alle kriterien, einschließlich n.c.!!
lohnt es sich hier zu klagen??worauf??gleichberechtigung fh-uni??kapazitätenklage???
Das Problem bei der Zulassung zu einem Master-Studiengang ist häufig der Nachweis des Besuches einschlägiger Lehrveranstaltungen. Es geht nicht so sehr um die Frage, in welchem Bachelor-Studiengang man immatrikuliert war, sondern vor allem um die Frage, ob die von der betreffenden Hochschule vorausgesetzten LEhrveranstaltungen besucht worden waren. Allerdings müsste sich aus dem Ablehnungsbescheid ergeben, inwieweit im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Kapazitätsklage (wegen Nichterschöpfung der Ausbildungskapazität) kann nur derjenige führen, der zumindest über vergleichbare Leistungen verfügt.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
danke für ihre antwort!!ich denke es ist vieleicht zu umfangreich um diesen sachverhalt genau erläutern zu können!!ich habe klage eingereicht, da ich mir sicher bin, das ich die geforderten voraussetzungen erfülle. ich nehme an, das die uni versucht hat, sich rauszuwinden da ich nur ein fh bachelor habe. aber das wird sich wohl zeigen. desweiteren, könnte die uni mir ja die möglichkeit geben, die ihrer meinung nach fehlenden mogule in ihrem uni bachelor nachzuholen??!!
ich hab da doch nochmal eine frage. macht es einen unterschied von zulassungsordnung zu studienordnung??in meinem ablehnungsbescheid ist vom §3 der zulassungsordnung "zulassungsvoraussetzung bachelor in "psychologie" die rede!! in der studienordnung steht im §4 der gleiche text mit dem zusatz "oder gleichwertiger abschluss"!! kann ich darauf klagen das ja in der studienordnung dieser zusatz steht?? ich hab den bachelor in rehabilitationspsychologie und möchte in den master psychologie .
grundsätzlich ist zwar maßgeblich die Zulassungsordnung; der Widerspruch zwischen Zulassungs- und Prüfungsordnung ist hier allerdings tatsächlich merkwürdig. Wenn Sie uns die beiden Ordnungen zukommen lassen könnten (klein@zimmerling.de), werden wir diese gerne prüfen.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
Wir danken für die Überlassung der Studienordnung für den Master-Studiengang Psychologie vom 04.05.2011 sowie der Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Master-Studiengang Psychologie. Maßgeblich für die Zulassung zum Master-Studiengang Psychologie ist diese Satzung. Soweit in der Studienordnung für den Master-Studiengang Psychologie irgendetwas von den Zulassungsvoraussetzungen geregelt ist, so ist dies fehlerhaft. Derartiges hat in einer Studienordnung nichts zu suchen. Die Studienordnung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dne Studierenden nach ihrer Zulassung. Die Auswahlsatzung regelt das Rechtsverhältnis der Studienbewerber und der Universität vor der Zulassung.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
ich bedanke mich ganz herzlich für ihre antwort. vieleicht habe ich ja dennoch die möglichkeit die "angeblich" fehlenden module, sozusagen als "auflage" an der uni nachzuholen.denn,wie in der studienordnung unter §11 (individuelle studienpläne) festgehalten ist, können studenten fehlende module nachholen.
wie lange dauert eigentlich in der regel solch ein verfahren??ich habe meine klage, nebst eilantrag vor gut zwei wochen eingereicht. mit dem zusatz mich vorab schon zum wintersemester zuzulassen (so hatte der herr das in der rechtsantragsstelle geschrieben).
Zitat von klageovgumd wie lange dauert eigentlich in der regel solch ein verfahren??ich habe meine klage, nebst eilantrag vor gut zwei wochen eingereicht. mit dem zusatz mich vorab schon zum wintersemester zuzulassen
Das VG Magdeburg ist nicht das schnellste Gericht. Mit einer Entscheidung im Eilverfahren (= vorläufiges Rechtsschutzverfahren) sollten Sie in diesem Jahr nicht mehr rechnen. Muss das Klageverfahren durchgeführt werden, dauert es wahrscheinlich Jahre, bis überhaupt einmal Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
oh, das hört sich ja nicht gut an!!;( das hätte ich nicht angenommen, wozu heißt das denn eilverfahren????!!naja, ich werde wohl einfach nur abwarten können, oder??kann ich denn noch irgendwas tun???