In den gleich gelagerten Normenkontrollverfahren beim VGH Mannheim hat der VGH Mannheim allerdings aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2011 gegenteilig entschieden und unseren Normenkontrollantrag abgewiesen. Die Entscheidung des VGH Mannheim besticht lediglich durch Kürze (die Begründung ist ca. 2 Seiten lang). Der VGH Mannheim hat in diesem Zusammenhang betont, dass der Wortlaut der von uns angegriffenen Norm anders sei als der Wortlaut der von uns beim OVG Saarlouis angegriffenen Norm des Saarländischen Rechtes. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Grund, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Wir werden selbstverständlich wegen der Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht