ich will mich an der Hochschule Karlsruhe um einen Masterplatz Wirtschaftsingenierwesen bewerben. Allerdings erreiche ich den geforderten Schnitt von 2,5 und werde deshalb bei einer Bewerbung abgelehnt werden. Ist dieser fest vorgegebene Schnitt überhaupt rechtmäßig und ist es möglich dagegen zu klagen? In der Zulassungssatzung heißt es:
§ 5 Entscheidungsgrundlagen (1) Voraussetzung für die Zulassung ist: (a) Der Besitz eines Bachelor- oder Diplomabschlusses oder eines anderen, mindestens gleichwertigen Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Wirtschafts- oder Vertriebsingenieurwesen oder jede andere Fachrichtung, die Ingenieure für die Industrie ausbildet, sofern der Bewerber Kenntnisse in - Kostenrechnung, - Finanzierung und Investition, - Logistik, - Qualitätsmanagement, 2 - Marketing und - Informatik (Standard-Software) im Umfang von je mindestens 5 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) nachweisen kann. (b) Das Erststudium muss inhaltlich dem konsekutiven Charakter des angestrebten Masterabschlusses entsprechen. (c) Der Umfang des Erststudiums muss mindestens 240 Credits entsprechen, mit einer ECTS-Bewertung von mindestens B oder einer Gesamtnote von 2,3 oder besser. Ausnahmen sind in Abs. 2 und Abs. 3 geregelt. (d) Der Besitz einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung oder der Abschluss in einem inländischen deutschsprachigen Studiengang oder der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau DSH-2 oder TDN4. (e) Der Besitz von Englischkenntnissen auf dem Niveau TOEFL 560 PBT oder 220 CBT oder 83 iBT. (2) Wenn die in der Zulassungszahlenverordnung vorgegebene Zahl der Studienplätze nicht mit Bewerbern nach Abs. 1 besetzt werden kann, können in Ausnahmefällen auch Studienbewerber mit Abschlüssen nach Abs. 1 und einer Gesamtnote von 2,5 oder besser zugelassen werden, wenn sie durch besondere fachspezifische Leistungen glaubhaft machen können, dass sie einen mindestens guten Studienerfolg erzielen können. Als besondere fachspezifische Leistung gelten insbesondere: eine herausragende Studienleistung in den letzten drei Semestern des Erststudiums, vertiefte fachbezogene Berufserfahrung oder wissenschaftliche Tätigkeiten und Veröffentlichungen. (3) Bewerber mit mindestens 180 Credits, aber weniger als 240 Credits, oder Bewerber mit fehlenden Fachkenntnissen nach Abs. 1, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können im Auswahlverfahren aufgenommen werden. Diese Bewerber werden jedoch nur unter Vorbehalt zugelassen. Der Studiendekan weist ihnen die zur ordentlichen Zulassung zu absolvierenden Prüfungen zu und legt eine Frist fest, bis zu der die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Zulassung zu erfüllen sind. Bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vor Ablauf der gesetzten Frist wird der Vorbehalt aufgehoben. Falls die Zulassungsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin nicht gegeben sind, erlischt die Zulassung. Bis zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen kann keine Prüfungsleistung des Studiengangs erbracht werden. (4) Gemäß § 6 wird eine Messzahl für den Bewerberkreis nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 gebildet. Zuerst erfolgt die Zulassung für den Bewerberkreis nach § 5 Abs.1. Danach können Bewerber auf der Rangliste nach § 5 Abs. 2 und zuletzt nach § 5 Abs. 3 zugelassen werden, wenn noch freie Studienplätze zur Verfügung stehen.
da ich bereit meinen Bachelor an der hochschule karlsruhe gemacht habe, würde ich unter den "ersten Bewerberkreis" fallen und sehr sicher einen Studienplatz bekommen, wenn ich ein wenig besser gewesen wäre.
Zulassung zum Masterstudium Die Zulassung zum Masterstudium kann grundsätzlich von einem qualifizierten Abschluss des Erststudiums abhängig gemacht werden. Ob und inwieweit dies auch gilt, wenn freie Studienplätze im Masterstudiengang frei bleiben, ist noch nicht abschließend entschieden. Ebenso ist noch nicht abschließend entschieden, ob ein qualifizierter Abschluss des Bachelorstudiums bei der Durchschnittsnote 2,5 oder höher liegt. Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einhellig. In Baden-Württemberg wird man allerdings davon ausgehen müssen, dass die Rechtsprechung den geforderten Schnitt von 2,5 billigt.
Da zur Zeit zahlreiche Zulassungsverfahren auf Zulassung zu einem Masterstudiengang laufen und die Gerichte in den nächsten Wochen hierüber entscheiden werden, dürfte bis Ende des WS 2011/2012 etwas mehr Klarheit über die Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang vorhanden sein. Sinnvollerweise sollte eine etwaige Studienplatzklage erst danach eingereicht werden, auch wenn natürlich die Bewerbungsfristen (innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität) zu beachten sind.