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BVerfG hält die Vorlage des VG Gelsenkirchen zur Verfassungswidrigkeit der Wartezeitregelung für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.09.2012 die Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen zur Verfassungswidrigkeit der Wartezeitzulassung für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des BVerfG hat das VG Gelsenkirchen seine Vorlage nicht hinreichend begründet (trotz eines Umfangs von mehr als 60 Seiten). Hierbei verweist das BVerfG auf die Möglichkeit, dass Studienbewerber mit einer Wartezeit von 12 Semestern als Härtefall anerkannt werden können. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, wäre in der Tat die Vorlage des VG Gelsenkirchen verfassungswidrig. Indes ist auf die Idee, Studienbewerber mit einer Wartezeit von 12 Semestern als Härtefall anzuerkennen, noch niemand gekommen. Die Rechtsprechung ist eindeutig anderer Auffassung, mit den Literaturäußerungen beschäftigt sich das BVerfG überhaupt nicht. Im Ergebnis ist somit Skepsis geboten.
Nichtsdestotrotz kann man nur jedem Studienbewerber mit einer Wartezeit von (annähernd) 12 Semestern nunmehr empfehlen, insoweit einen Härtefallantrag zu stellen und alsdann ggf. eine verwaltungsgerichtliche Klärung durch das VG Gelsenkirchen herbeizuführen.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht