wenn man gegen einer Exmatrikulation in Ba-Wü Widerspruch einlegt und schreibt, dass man die Begründung nachreicht, darf dann die Hochschule ohne auf die Begründung zu Warten oder eine Frist zu setzen über den Widerspruch entscheiden? Hätten man mit einer Klage voraussichtlich erfolg oder wäre das unbeachtlich?
Es gibt keine Frist für die Begründung des Widerspruches. Die Praxis der Verwaltungsbehörden ist unterschiedlich. In der Regel wird bei fehlender Begründung dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist gesetzt. Es kann allerdings auch sein, dass die Angelegenheit einer alsbaldigen Entscheidung bedarf. Von daher bleibt gegebenenfalls nichts anderes übrig, als Klage zu erheben.
Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, können wir natürlich nicht sagen, ohne uns mit der Angelegenheit wenigstens ansatzweise befasst zu haben.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
Hat man einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Fristsetzung, wenn die Entscheidung nicht sofort erfolgen muss? Ist das bei einer Exmatrikulation der Fall?
Einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Fristsetzung zur Begründung eines Widerspruches hat man natürlich nicht. Es ist allerdings üblich, dass eine angemessene Frist gesetzt wird. Allerdings haben wir es auch erlebt, dass eine Behörde möglichst schnell über einen eingelegten Widerspruch entschieden hat aus lauter "Angst", dass der Widerspruch begründet wird und alsdann der Begründungsaufwand der Behörde für die Zurückweisung des Widerspruches erheblich größer wird.
Im Übrigen bleibt es jedem Widerspruchsführer überlassen, die Begründung des Widerspruches binnen einer bestimmten Frist anzukündigen. Alsdann wird die Behörde regelmäßig warten bis zum Fristablauf, ehe über den eingelegten Widerspruch entschieden wird.