ich studiere im Bachelor Wirtschaftspädagogik II (ehemals Dipl. Handelslehrer) und habe bereits zwei Absagen auf Bewerbungen für den Masterstudienplatz erhalten. Die Uni Erlangen begründet die Ablehnung damit, dass meine Noten im befriedigenden Bereich liegen und gemäß Ihrer Prüfungsordnung (Zitat des Ablehnungsbescheides: [...sollen die Bewerberinnen und Bewerber zu den Besten ihres Jahrganges zählen...]) ich somit keine Punkte wegen der Noten im Zulassungsverfahren erhalten habe.
In der Ablehnung auf meinem Widerspruch wurde mir mitgeteilt, dass die Bachelornoten mit 69 von möglichen 100 Punkten bewertet werden und min. 50 Punkte für das Weiterkommen im Zulassungsverfahren gefordert sind. Dies macht meine durchaus umfangreiche Bewerbung (Anfertigen einer Forschungsdisposition (da erhielt ich die Höchstpunktzahl), MindMap, Unterlagen zusammenstellen, etc.) von Anfang an wertlos. Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit über ein Nachrückverfahren gibt, wurde mir mitgeteilt, dass dieser Studiengang zahlenmäßig nicht begrenzt ist und es allein an der fachlichen Qualifikation, die von der Uni Erlangen so festgelegt wurde, scheitert. Weiterhin habe ich im Widerspruch darauf hingewiesen, dass ich an der LMU mit den BWl´er (der Studiengang hat hier einen NC) meine Prüfungen ablege, ich den Abschluss vorzeitig im 4. Fachsemester erreiche und deswegen meine Noten nicht 1:1 vergleichbar sind.
Nun meine Frage: Darf eine Uni den Master in Studiengängen der beruflichen Bildung grundsätzlich verweigern/ablehnen, da ja ohne den Master nicht mehr das eigentliche Berufsziel erreicht werden kann und ein Bachelorabschluss mit Schulnebenfach quasi keinen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt?
Eine Hochschule kann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Zulassung zu einem Masterstudiengang zum Beispiel von einer bestimmten Note im Bachelorzeugnis abhängig machen. Die Rechtsprechung hat keine Bedenken gegen das Erfordernis der Bachelornote 2,5 und überhaupt keine Bedenken gegen das Erfordernis der Bachelornote 2,6 oder 2,9. Insoweit gibt es einschlägige Rechtsprechung. Hierbei ist es unerheblich, ob noch Studienplätze frei sind. So lange Sie mit Ihrem Bachelorzeugnis irgendwo eine Anstellung finden können, werden Sie im Gerichtswege nicht erfolgreich klagen können. Ob es bei Ihrer Ausbildung irgendeine andere adäquate Berufsmöglichkeit gibt, wissen wir nicht. Sofern Sie in den Schuldienst wollen und etwas anderes nicht in Betracht kommt, bedarf es natürlich der Zulassung zum Masterstudiengang. Gegebenenfalls müssten Sie uns insoweit Einzelheiten mitteilen.
Das Verklagen der Universität Erlangen hat den "Vorteil", dass diese Universität nicht anwaltlich vertreten ist. Dies vermindert das Kostenrisiko.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht