Die RWTH Aachen hat die fachlichen Zulassungsbedingungen für den BWL-Master für das kommende Sommersemester nach Ablauf der Bewerbungsfrist geändert. Die Änderungsordnung ist auf den 16.01.2015 datiert. Nun wurde die Möglichkeit, fehlende ECTS in den geforderten Fachbereichen nachzuholen, aus der Prüfungsordnung gestrichen mit dem Veweis, dass die nachzuholenden Module in den ersten beiden Fachsemestern des Bachelorstudiums vorgesehen sind, für die eine lokale Zulassungsbeschränkung gilt. Der Masterstudiengang und höhere Fachsemester im Bachelorstudiengang sind zulassungsfrei. Dies ist wohl ein weiterer Schritt, den Zulassungsprozess möglichst intransparent zu gestalten um möglichst willkürlich Fremdabsolventen abwehren zu können. Insbesondere der Fachbereich "Operations Research" scheint dafür vorgesehen zu sein, da nun minimale inhaltliche Unterschiede aus Veranstaltungen anderer Universitäten als Ablehnungsgrund mit Verweis auf die geforderten 8 ECTS und die Freiheit des Fachprüfungsausschusses bei der Feststellung der fachlichen Eignung herangezogen werden können.
Gibt es hier im Falle einer Ablehnung die Möglichkeit zur Klage wegen der Änderung der Prüfungsordnung im laufenden Bewerbungsverfahren oder wegen der Unrechtmäßigkeit der Zulassungsvorraussetzungen?
Eine Änderung der fachlichen Zulassungsbedingungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist unserer Auffassung nach unwirksam. Deswegen sehen wir die Chancen einer Klage im Falle der Ablehnung durchaus optimistisch. Das Gericht müsste die Zulassungsbedingungen nach altem Recht für seine Entscheidung zugrunde legen. Außerdem ist die RWTH Aachen grundsätzlich die umgänglichste Hochschule in Nordrhein-Westfalen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass diese mit sich reden lässt und Sie im Rahmen des Vergleichsweges zulässt.
Hierbei müssen Sie beachten, dass die Möglichkeit zur Führung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nur dann besteht, wenn vor dem 01.04.2015 ein außerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt wird. Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumnis die Unzulässigkeit einer Studienplatzklage nach sich ziehen würde. In diesem Fall wäre nur noch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid sowie anschließender Klage möglich. Ein solches Verfahren könnte bis zu 2 Jahre dauern. Im Interesse einer zügigen Zulassung sollte deshalb die Frist 01.04.2015 beachtet werden.