meine tochter macht im sommer ihren bachelor lehramt. er wird wohl mit einer 3 vor dem komma abgeschlossen. da sie an einer uni studiert, die diese fächerkombi nicht als masterstudiengang anbietet, muss sie sich eine neue uni suchen. erfahrungsgemäß wird es schwierig, mit dieser bachelornote angenommen zu werden. also muss eingeklagt werden, da lehramtsstudenten mit bachelor auf der stelle stehen. der masterstudiengang m u s s absolviert werden......................meine frage..............wie sehen Sie die chancen auf erfolgreiche einklagung. es soll Berlin sein, da hier ihr zuhause ist, sie nur wegen des studiums nach osnabrück zog.
empfehlen Sie den abschluss einer rs, die nach 3 monaten in kraft treten würde, aber nur 1 klage pro kalenderjahr übernimmt. der abschluss müsste auch über drei jahre sein und es würde ein betrag von über fünfhundert euro auflaufen.................dem gegenüber steht, dass sie alle voraussetzungen für prozesskostenhilfe hätte.
über Ihre empfehlung, bzw. einschätzung , würde ich mich freuen.
Man geht stets ein großes Risiko ein, wenn man lediglich eine einzige Hochschule auf Zulassung verklagt. Unabhängig von der Richtigkeit der Kapazitätsberechnung ist es denkbar, dass die Hochschule erheblich überbucht. Gerade hat das VG Mainz die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Studiengang Psychologie (Bachelor) gegen die Universität Trier zurückgewiesen, die bei der festgesetzten Zulassungszahl von 181 Studienplätzen im 259 Studienbewerber immatrikuliert hat. Im zweiten Nachrückverfahren hatten wesentlich mehr Studienbewerber den Studienplatz angenommen als von der Universität Trier erwartet wurde. Derartige Überbuchungen lassen sich nie ausschließen und sie sind in aller Regel kapazitätsdeckend. Besonders misslich wird dies, wenn die Hochschule sich anwaltlich vertreten lässt. Da vorliegend die betreffende Hochschule nicht genannt ist, wissen wir nicht, ob die Gefahr einer anwaltlichen Vertretung besteht. Ausschließen kann man dies nie. In Berlin ist das Einklagen eines Studienplatzes besonders teuer, weil die Berliner Hochschulen in aller Regel Ablehnungsbescheide (außerhalb der festgesetzten Kapazität) verschicken. Alsdann muss sowohl ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren als auch ein Klageverfahren geführt werden. Von daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Soweit auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spekuliert wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese nur dann gewährt wird, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen beinhaltet die Prozesskostenhilfe nicht einen etwaigen Kostenerstattungsanspruches des Gegenanwalts. Unter Einschluss eines Gegenanwaltes muss man beim Verklagen einer Berliner Hochschule mit Kosten in Höhe von 2.000 bis 2.500 € rechnen. Selbst wenn ein Gegenanwalt nicht bestellt wird, belaufen sich die Kosten immer noch auf ca. 1.000 bis 1.500 €. Von daher empfehlen wir den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Insoweit ist zu beachten, dass (zumindest) eine dreimonatige Wartezeit gilt. Eile ist somit geboten.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
ich bedanke mich für Ihre antwort. es wäre wohl die HU Berlin oder Potsdam.
leider beinhaltet ein abschluss einer rs nur eine klage pro kalenderjahr, wenn sie jetzt abgeschlossen wird und nach drei monaten in anspruch genommen werden kann.
Das Problem beim Verklagen der HU Berlin besteht unter anderem darin, dass diese regelmäßig ein Anwaltsbüro (aus Berlin) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Das zusätzliche Kostenrisiko durch die anwaltliche Vertretung beläuft sich zumindest auf ca. 1.000 €. Die Universität Potsdam hat sich bislang nicht anwaltlich vertreten lassen. Dies ist allerdings keine Garantie für die Zukunft. Wenn eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird, kann diese vorliegend für das Verfahren gegen die HU in Anspruch genommen werden, während im Übrigen der Studienplatzkläger die Kosten für das Verfahren gegen die Universität Potsdam selbst trägt.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht