ich habe mich zum SS15 regulär für einen Platz im Masterstudiengang BWL an der Uni Passau beworben.
Ich wurde mit der Begründung, einen nicht überdurchschnittlichen Abschluss zu haben abgelehnt.
Gleichzeitig studiere ich aber ebenfalls an der Universität Passau im Masterstudiengang Kulturwirtschaft, dessen Zulassungsvoraussetzungen sehr ähnlich sind.
Mein Fall gestaltet sich dahingehend etwas anders, da ich keinen Bachelorabschluss vorweisen kann, sondern in den Fächern Englisch und Wirtschaft das zweite Staatsexamen Gymnasiallehramt habe. Den geforderten Schnitt von 2,3 oder anderweitig überdurchschnittlich erreiche ich leider nicht.
Ich überlege nun, gegen die Ablehung zu klagen, bzw. einen Rechtsanwalt zumindest einen Brief an die Universität schreiben zu lassen. Gerüchten zu Folge "knickt" die Uni gerne auch schon bei einem ersten Anwaltsschreiben ein.
Bei der Zulassung zum Masterstudiengang muss man die Zulassungsvoraussetzungen sehr genau studieren. Die Universitäten haben bei der Regelung der Zugangsvoraussetzungen "ziemlich viel Narrenfreiheit". Soweit es um den Masterstudiengang BWL geht, wird als Zulassungsvoraussetzung zwingend der Abschluss des Erststudiums mit der Gesamtnote 2,3 verlangt. Soweit es um die Zulassung zum Masterstudiengang Kulturwissenschaft geht, wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit kultur- und wirtschaftlichem Schwerpunkt mit mindestens der Gesamtnote 2,5 oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, dass der Bewerber in einem Ranking im Abschlussjahrgang zu den 50 % Besten gehört, verlangt. Man kann sicherlich darüber streiten, ob der erforderliche Schnitt von 2,3 für die Zulassung zum Masterstudiengang BWL unverhältnismäßig ist. Sofern allerdings eine Hochschule nachweisen kann, dass mindestens 2/3 aller Bewerber diese Mindestnote vorweisen können, wird es ziemlich schwierig mit dem Einklagen. Wenn nur wenige Bewerber diese Zulassungsvoraussetzung erfüllen, ist dieses Auswahlkriterium verfassungswidrig. Ob man darauf sich verlassen kann, dass die Hochschule "einknickt", wenn ein Rechtsanwalt schreibt, ist nach unseren Erfahrungen durchaus zweifelhaft. Das mag sein, wenn es sonst keine Mitbewerber gibt. Wenn jedoch auch viele andere Bewerber eine Ablehnung erhalten haben, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Hochschule allzu schnell "einknickt".
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
Jedoch finde ich es befremdlich, dass mich die Uni für einen Studiengang (KuWi) akzeptiert, obwohl ich die Zulassungsvoraussetzung nicht erfülle und für einen anderen (BWL) aber nicht.
Zudem sind die Studieninhalte relativ deckungsgleich, d.h. ich besuche im KuWi Master mindestens sechs BWL Mastervorlesungen.
Der Nachweis, zu den 50% der Besten zu gehören gestaltet sich mit einem Lehramtsstudium auch schwierig. Um die Vergleichbarkeit zu Gewährleisten habe ich beim Kultusministerium eine Auskunft darüber angefordert, wie ich im Vergleich zu den anderen Prüfungsteilnehmer in meinem Prüfungszeitraum mit meiner Fächerkombination stehe. Ich bin Zweiter von Zwei. Ob man hier von einer adäquaten Stichprobengröße sprechen kann, wage ich nicht zu beurteilen.
Die Frage ist natürlich interessant und spannend, ob man die Quote von 50 % auf eine "Prüfungsgruppe" anwenden kann, die aus lediglich 2 Personen besteht. Bei Anwendung der Gaußschen Normnalverteilungskurve besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Gruppe aus mindestens 20 Personen bestehen muss. Hierüber wird häufig gestritten im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Beurteilungen, wenn die Beurteilungsrichtlinien gewisse "Quoten" vorgeben. Von daher hält der Unterzeichner eine Gruppe von 2 Personen für völlig unzureichend, um alsdann die 50%-Quote anzuwenden. Hierüber kann sicherlich "wunderschön" bei Gericht streiten.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht