Unserer Ansicht nach etwas dürftig recherchiert. Natürlich kostet eine Studienplatzklage i.d.R. viel Geld. Es gibt aber auch Rechtsschutzversicherungen, die diese Verfahren teilweise oder auch vollständig abdecken. Ich erinnere mich z. B. an einen Mandanten, dessen alleinerziehende Mutter von 4 Kindern (und wahrlich keine Großverdienerin) rechtzeitig (im Jahr 2010) zwei Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen hatte. Der Mandant konnte ohne einen Cent Zuzahlung über 20 Zulassungsverfahren führen. Er studiert jetzt Medizin an der Universität des Saarlandes.
Mittlerweile kann man nur noch Rechtsschutzversicherungen abschließen, die die Studienplatzklage sehr eingeschränkt versichern, z.B. ein Verfahren pro Semester oder Jahr. Für eine Studienplatzklage in medizinische Fächer hilft das nicht viel, sinnvoll ist eine solche Rechtsschutzversicherung aber auf jeden Fall bei einer Studienplatzklage in alle möglichen anderen Fächer, in denen der Mandant in der Regel ohnehin nur eine oder zwei Hochschulen verklagt (BWL, Lehramt, Soziale Arbeit etc.).
Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Das ist aber ein etwas kniffliges Thema:
1. Weder der Mandant noch seine (unterhaltspflichtigen) Eltern dürfen über genügend Einkommen oder Vermögen (z. B. Wohneigentum) verfügen, um die Studienplatzklage finanzieren zu können.
2. Außerdem müssen "hinreichende Aussichten auf Erfolg" bestehen. Bei den allermeisten Gerichten heißt das: Gibt es keine Studienplätze, dann gibt es auch keine Prozesskostenhilfe. Bei vielen Gerichten gibt es auch keine Prozesskostenhilfe, wenn es relativ wenige Studienplätze für relativ viele Kläger gibt (in Medizin der Regelfall). Das ist ein Problem: Im Vorfeld weiß niemand sicher, ob und wie viele Studienplätze vergeben werden können und schon gar nicht, wie viele Kläger es gibt.
3. Auch wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, erstreckt sich diese nicht auf die Gebühren eines Anwalts, den die Hochschule ggf. beauftragt hat, sondern nur auf die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten.
Vielleicht ist die Möglichkeit von Prozesskostenhilfegewährung nicht so publik, weil die (potenziellen) Anwälte der Studienplatzkläger in diesem Fall vom Staat ein geringeres Honorar erhalten, als wenn der Mandant die Verfahren aus eigener Tasche bezahlt. Uns stört das jedenfalls nicht. Ein bisschen mehr soziale Gerechtigkeit ist uns die Mehrarbeit für etwas weniger Honorar wert.
Bei Studienplatzklagen in nichtmedizinische Fächer ist die Prozesskostenhilfe auf jeden Fall ein häufig nutzbares Instrument.
Wir sind gerade dabei, die Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte zur Gewährung von Prozesskostenhilfe auszuwerten und werden eine Analyse publizieren.
Die Auswahl - Der Numerus Clausus (am Beispiel Medizin) "Der NC liegt bei 1,0 bis 1,3" "Das Ungerechte ist, dass man irgendeine Quote - 1,2 oder 1,3 - festgelegt hat." "Man muss bis zu 7 Jahre warten" Diese Aussagen sind alle falsch oder zumindest unvollständig.
Es gibt bei der Stiftung für Hochschulzulassung 3 Quoten: Abiturbestenquote, Wartezeitquote und AdH-Quote (Auswahlverfahren der Hochschulen = AdH-Quote)
Die Studienplätze (Medizin WS 15/16: 9086) werden "gesammelt" und in den drei Quoten vergeben:
20 % der Studienplätze gehen an die Bewerber mit dem besten Abitur. Man kann sich einfach eine Liste vorstellen mit den Bewerbern, sortiert nach der Abiturnote. Die vorhandenen Studienplätze werden dann "von oben nach unten" vergeben. Die Wartezeit verbessert nicht die Durchschnittsnote! Nur bei gleicher Durchschnittsnote wird nachrangig nach der Wartezeit sortiert. Ein Bewerber mit der Durchschnittsnote 1,1 ist also immer besser gestellt als z. B. jemand mit der Note 1,2 und 10 Wartesemester. Die Abiturdurchschnittsnote des schlechtesten zugelassenen Bewerbers ist dann der NC in der Abiturbestenquote und keine irgendwie vorher festgelegte Zahl.
Der NC ist also abhängig von der Qualifikation der Mitbewerber! Festgelegt ist nur die Anzahl der Studienplätze!
20 % der Studienplätze gehen an die Bewerber mit der längsten Wartezeit. Hier verhält es sich analog zu der Abibestenquote. Vorrangig zählen die Wartesemester. Es erhält also z. B. jeder mit 15 oder mehr Wartesemestern einen Studienplatz. Für bspw. 1000 Bewerber mit 14 Semestern bleiben dann noch 100 Studienplätze übrig. Dann zählt unter den Bewerbern mit 14 Wartesemestern nachrangig die Abiturnote. Wenn die letzte Zulassung ein Mandant mit 14 Wartesemestern und einer Abiturnote von 3,3 den letzten Studienplatz erhält, dann liegt der NC in der Wartezeitquote eben bei 14 Semestern und einer Abinote von 3,3.
Der NC ist also abhängig von der Qualifikation der Mitbewerber! Festgelegt ist nur die Anzahl der Studienplätze!
60 % der Studienplätze werden nach besonderen Auswahlkriterien der Hochschulen vergeben. Die Hochschulen haben sehr viele Möglichkeiten, Kriterien für die Auswahl festzulegen. Grundsätzlich gilt hier: Die Abiturnote muss mindestens mit 51% in die Auswahlkriterien einbezogen werden und die Wartezeit darf keine Rolle spielen! Manche Hochschulen vergeben Boni für Berufsausbildungen, Testergebnisse (TMS, hochschuleigene Tests), Noten in einzelnen Schulfächern usw. Da die Abiturnote immer das Hauptkriterium ist, hat auch in dieser Quote niemand mit einer Durchschnittsnote von (sagen wir...) 2,2 oder schlechter eine Chance auf einen Studienplatz. Bei den ganzen Bonussystemen der Hochschulen muss man immer eins bedenken: Auch die Mitbewerber erhalten einen Bonus. Man sollte sich also an den Hochschulen bewerben, an denen man einen überdurchschnittlich guten Bonus bekommt. Geheimtipps gibt es hier nicht.
Der NC ist also abhängig von der Qualifikation der Mitbewerber! Festgelegt ist nur die Anzahl der Studienplätze!
Fazit: Natürlich ist das Auswahlverfahren unfair. Das eigentliche Problem ist aber die zu geringe Zahl von Studienplätzen. Deswegen führen wir die Studienplatzklage und weisen den Hochschulen nach, dass sie mehr Studierende aufnehmen können.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26