meine Problem weicht etwas ab von der eigentlichen Studienplatzklage, daher die Frage hier im Forum. Ich habe letztes Semester (SS15) meinen Master in "Automotive Software Engineering" an der TU München begonnen, über ein Eignungsverfahren wurde ich mit Prüfungsauflagen direkt für den Master zugelassen. Leider wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht, das ich der einzige Student im kompletten Studiengang (Semesterübergreifend) war, der diese Auflage bekommen hat.
Nun hab ich leider diese Auflage im zweiten Versuch trotz intensivster Vorbereitung nicht bestanden. Da ich laut Zulassungsbescheid auch nur ein akademisches Jahr Zeit habe, um diese Prüfungsauflagen zu erfüllen und das Fach nur im SS angeboten wird, steht das Ende nun bevor. Mein Problem dabei ist das ich mich massiv benachteiligt fühle, wobei die Verantwortlichen immer mit Wort "Individualentscheidung" dagegen halten , hier jedoch meine Sicht:
- Wie erwähnt bin ich der Einzige im kompletten Master-Studiengang (ASE), der diese Prüfungsauflage machen muss, obwohl zwei Kommilitonen (+1 und -1 Semester) den gleichen Bachelor haben wie ich (möglicherweise bessern Durchschnitt) (--> Bei unzähligen Gesprächen mit Verantwortlichen wurde erwähnt, dass diese Auflage möglicherweise noch öfter verteilt wurde, die Studenten aber nie zum Studium angetreten sind) - Kommilitonen mit vergleichbaren Bachelorabschlüssen, was die Fachrichtung angeht haben diese Auflage auch nicht. - Das Thema der Auflage hat sehr wenig mit meinem Master zu tun. - Normale TU Studenten, die dieses Fach im 4. Bachelorsemester (Informatik) haben, können diese Prüfung beliebig oft wiederholen.
Nun stellt sich mir die Frage, ob in meinem Fall eine Klage Sinn macht und ob ich mit ähnlich Kosten wie bei einer "normalen" Studienplatzklage rechen muss?
Die aufgeworfene Frage können wir derzeit nicht beantworten. Wenn es eine Auflage gab, ist es denkbar und wohl auch wahrscheinlich, dass diese Auflage (weil förmlicher Bescheid) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie dürfte somit längst abgelaufen sein. Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde, braucht man sich über die Rechtslage keine Gedanken mehr machen.
Ansonsten ist es durchaus schwierig, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachzuweisen, weil man in der Regel die Fälle im einzelnen nicht kennt und somit nicht darlegen kann, dass vergleichbare Fälle unterschiedlich behandelt wurden. Im Übrigen kann niemand einen Rechtsvorteil daraus herleiten, dass ein Kommilitone zu Unrecht irgendeine Prüfungsleistung nicht erbringen muss.
Soweit es um das Klageverfahren geht, handelt es sich um die üblichen Kosten im Zusammenhang mit einer Prüfungs- oder sonstigen Studienangelegenheit. Im Klageverfahren muss man mit Kosten in Höhe von ca. 1.500 € (eigener Anwalt + Gerichtskosten) rechnen (in I. Instanz).
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht