Das Anwaltsgebührenrecht sowie das Gerichtskostenrecht sind eine etwas sperrige und unhandliche Materie. Die Gerichte rechnen natürlich ab nach dem Gerichtskostengesetz. Dies bedeutet unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 5.000,00 € (nur Berechnungsgrundlage, nicht Zahlungsbetrag), der von den Gerichten in der Regel in Ansatz gebracht wird, dass sich die Gerichtskosten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erstinstanzlich auf 219,00 € belaufen. Rechtsanwälte, die auf das Gebiet des Hochschulzulassungsrechtes spezialisiert sind, schließen mit ihren Mandanten üblicherweise eine Pauschalvereinbarung. Wenn das Verfahren schnell beendet wird, war die Vereinbarung für den Anwalt günstig, wenn das Verfahren relativ lange dauert, ist eine derartige Vereinbarung für den Mandanten günstig. Die Vergütung ist fällig ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens. Selbst wenn man im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegt, bleibt der Studienplatzkläger in der Regel auf den Gerichtskosten und den Anwaltskosten "sitzen", weil die Hochschule alsdann einen Vergleich anbietet, nämlich endgültige Zulassung gegen Kostenübernahme oder zumindest Kostenteilung. In der Regel erhält der Studienbewerber eine endgültige Zulassung nur dann, wenn die Hochschulen von den Kosten seines Anwaltes freigestellt werden. Von daher muss man realistischer Weise stets mit Mindestkosten in Höhe von 1.000,00 € rechnen. Das Verfahren auf Zulassung zum Studium kann allerdings wesentlich teurer werden, wenn nämlich die Hochschule den Studienbewerber durch Erlass von Ablehnungsbescheid oder Widerspruchsbescheid zu einem Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) zwingt und insbesondere dann, wenn sich die Hochschule anwaltlich vertreten lässt. Wir erleben es immer wieder, dass plötzlich und überraschend Hochschulen, die bislang sich selbst vertreten haben, nunmehr zu ihrer "Rechtsverteidigung" einen Rechtsanwalt bestellen, der zwar häufig von Kapazitätsrecht nur wenig Ahnung hat, der jedoch vor allem auch den Zweck haben soll, wegen des Kostenrisikos abschreckend zu wirken. Auf jeden Fall sollte man sich seinen Rechtsanwalt sorgfältig auswählen und sich rechtzeitig kundig machen. Dies zahlt sich immer aus, selbst wenn die vereinbarte Vergütung des Rechtsanwaltes über den gesetzlichen Gebühren liegt.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht