Hallo liebes Forum, ich habe leider einen Ablehnungsbescheid von der Uni Mainz bzgl. des Master-Studiengangs Management erhalten.
Begründung: Ich erfülle die Zugangsvoraussetzungen nicht, da mein abgeschlossener Bachelorstudiengang nicht die erforderlichen 30 Credit Points in Mathe/Statistik vorweist. Somit bin ich laut der Uni Mainz ungeeignet für den genannten Studiengang. Jedoch bezweifele ich, dass die Voraussetzung "30 CPs in Mathe/Statistik" ein geeignetes Kriterium zur Eignungfeststellung für den genannten Studiengang sind. Diese Voraussetzung wurde vielmehr deshalb gewählt, weil der BWL/WiWi Bachelor-Studiengang der eigenen Uni, als eine von sehr wenigen Universtäten dieses Kriterium erfüllt. Somit wäre gewährleistet, dass die Master-Studienplätze größtenteils an eigene Bachelor-Absolventen vergeben werden.
Meine Frage nun: Wäre es sinnvoll das Auswahlverfahren/Eignungsverfahren der Uni Mainz als ungeeignet und überzogen anwaltlich anzufechten? Denn meiner Meinung nach bin ich mit meinem Bachelor-Abschluss in Finance genauso oder sogar besser geeignet für den Master-Studiengang Management mit Schwerpunkt Finance als ein Bachelor-Absolvent der eigenen Uni. Schließlich bewerbe ich mich nicht für einen Master-Studiengang in Mathe, sondern für einen betriebswirtschaftlichen Studiengang.
Es passiert leider ziemlich häufig, dass eine Universität für die Zulassung zum Masterstudiengang so hohe Hürden aufbaut, dass nur die eigenen Studenten des Bachelorstudienganges die Voraussetzungen erfüllen. So hatte die Universität Münster vor einigen Semestern es für richtig erachtet, eine Lehrveranstaltung, die üblicherweise erst im Masterstudiengang Psychologie angeboten wird, bereits im Bachelorstudiengang anzubieten, verbunden mit der weiteren Folge, dass eine Zulassung zum Masterstudiengang nur derjenige erhalten konnte, der diese Lehrveranstaltung bereits im Bachelorstudiengang erfolgreich besucht hat (was nur bei der Universität Münster möglich war). Das Gericht hat dieses Verfahren für rechtswidrig erachtet.
Ausgehend hiervon kommt es vorliegend darauf an, ob es eine sachliche Rechtfertigung für die Voraussetzung "30 CPs in Mathe/Statistik" gibt. Hierbei ist natürlich stets auf die konkrete Ausgestaltung des Masterstudienganges abzustellen. Wenn im Masterstudiengang nur wenig Mathematik/Statistik gelehrt wird, kann man insoweit keine sehr hohen Hürden für die Zulassung zum Masterstudiengang aufbauen. Insoweit kommt es somit auf den konkreten Einzelfall an. Schwierig wird es jedoch, wenn die Argumentation dahin geht, dass der eigene Bachelor-Abschluss in Wirklichkeit sogar besser geeignet sei für die Zulassung zum Masterstudiengang als der Abschluss im Bachelorstudiengang an der "Ziel-Universität". Zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird das Verwaltungsgericht Probleme haben, dies im Einzelnen aufzuklären. Aus unserer Sicht sollte man es auf jeden Fall versuchen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht