ich habe eine Studienplatzklage für den Masterstudiengang Klinische Psychologie am laufen. Ich habe auch noch versucht, mich an einer anderen Universität einzuklagen, habe dieses Verfahren aber leider bereits verloren und bezahlt. Das noch aktive Verfahren befindet sich nun bereits in der 2. Instanz und ein Urteil wird voraussichtlich Ende Februar/ Anfang März gefällt. Ich habe mich allerdings bereits umorientiert und beginne im Februar meinen Master in den Niederlanden. Habe ich die Möglichkeit, im Falle eines gewonnenen Verfahrens, den Platz ohne weitere Konsequenzen nicht anzunehmen (meine Rechtsschutzversicherung hat Deckungsschutz geboten bzgl der Kosten)? Und sollte es zu einem Vergleich kommen, bin ich dann verpflichtet diesem zuzustimmen? Für mich wäre es ein zu großer Aufwand in den Niederlanden wieder alles zu kündigen, zumal ich dort den Master in einem Jahr machen kann. Ich komme aus diesem Beschwerdeverfahren leider erst einmal nicht raus und habe nicht damit gerechnet, dass es sich so lange hinaus zieht.
Update: Zudem wollte ich noch gern nachfragen, ob ich meine Klage im jetzigen Verfahren noch zurück ziehen sollte und ob dies überhaupt möglich ist. Oder kann ich das Urteil abwarten, und im Falle einer Zusage den Platz nicht antreten ohne weitere Konsequenzen (da ich es nun sowieso nicht mehr beabsichtige den Master in Deutschland zu machen)? Der Kontakt zu meinem Rechtsanwalt hat sich leider in den letzten Wochen als äußerst schwierig und kompliziert erwiesen, weshalb ich nun in diesem Forum nach einem Rat suche.
Sie müssen sich auf keinen Fall Sorgen machen. Sie müssen einen Studienplatz nicht annehmen. Die einzige Konsequenz eines nicht angenommenen Studienplatzes wäre die Tatsache, dass Sie dann einen Studienplatz im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht mehr einklagen könnten.
Das sinnvollste dürfte sein, die Beschwerde zurückzunehmen und Ihrer Rechtsschutzversicherung mitzuteilen, dass und warum dies geschehen ist. Dies ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts.
Ein Vergleichsangebot muss man nie annehmen.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das erleichtert mich sehr!! Ist es auch möglich, dass ich das Urteil des Beschwerdeverfahrens abwarte und den Platz "einfach" nicht annehme? Denn im Falle einer zurückgezogenen Beschwerde würde ich doch Gefahr laufen, dass die Rechtsschutzversicherung keinen Deckungsschutz mehr bietet, oder?
Das ist auch möglich. Die Gefahr ist allerdings gering, dass die Rechtsschutzversicherung einer Beschwerderücknahme widerspricht. Bei einer Beschwerderücknahme reduzieren sich nämlich die Gerichtskosten. Natürlich würde man vorher bei der Rechtsschutzversicherung schlicht anfragen, ob Einverständnis mit der Beschwerderücknahme besteht.
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26