Hallo, ich habe folgende Frage: kann ich Gebrauch von einer Anwaltskanzlei machen, wenn ich bereits einen Medizin-Vollstudienplatz habe, aber an eine andere Universität möchte? Zu meiner Person: Ich bin ortsgebunden in Köln, verheiratet und habe zudem noch einen Job auf studentischer Basis, studiere allerdings in Aachen in der Vorklinik (ich bin über die Wartezeit reingekommen und weil ich schon so lange gewartet habe, habe ich den Platz angenommen). Leider habe ich täglich 4 Stunden Bahn-und-Busfahrt und finde keinen Tauschpartner, der von Köln nach Aachen möchte. Ich verzweifel fast, der Pendel-Stress kommt zusätzlich zum Uni-Stress und hätte ich das vorher gewusst, dass es so schlimm wird (manchmal geht die Uni bis 19 Uhr und ab 19:20Uhr fahren die Bahnen zu anderen Zeiten), dann hätte ich mich niemals eingeschrieben. Meine Hoffnung liegt jetzt bei einer Anwaltskanzlei, ich würde mich über eine Antwort freuen und bedanke mich!
Der Wechsel eines Studienortes ist grundsätzlich möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass Studienplätze an der Universität, wohin man wechseln möchte, noch frei sind. Hiervon ist im Studiengang Medizin in aller Regel nicht auszugehen.
Natürlich exmatrikuliert sich gelegentlich ein Student, die Anzahl der Bewerber auf den freigewordenen Studienplatz ist jedoch in aller Regel sehr groß. Nichtsdestotrotz sollten wir es versuchen, das ganze mit einem Härtefallantrag verbinden. Möglicherweise haben Sie dann (reelle) Chancen. Von der Beschreitung des Rechtsweges würden wir bei der gegebenen Sachlage abraten.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
Alle Hochschulvergabeverordnungen enthalten eine Regelung betreffend die "Auswahl nach Härtegesichtspunkten". Erforderlich ist allerdings das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" (siehe z.B. § 15 der VergabeVO NRW). Die Hürde "außergewöhnliche Härte" ist äußerst hoch; in aller Regel scheitern derartige Härtefallanträge an fehlenden Voraussetzungen. Wir wollten nur lediglich auf diese Möglichkeit hinweisen. Wenn in einem Studiengang die Nachfrage nach Studienplätzen im höheren Fachsemester gering ist, werden ein tatsächlich an das Vorliegen von Härtefallgründen keine so hohen Anforderungen gestellt. Für das Medizinstudium gilt dies natürlich nicht.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht