Hallo :), Vielen Dank, dass ich mich mit einer Frage an Sie wenden darf. Mein großer Wunsch ist Medizin zu studieren. Da mein NC leider nicht ausreichend ist, denken meine Eltern und ich über das Einklagen nach. Eine Freundin von mir wurde auf diesem Wege schon an der LMU in München genommen. Allerdings erzählte sie mir, dass beim klagen oft Teilstudienplätze vergeben werden und sie selbst gar nicht sicher weiß, ob sie einen voll- oder teilstudienplatz an der LMU bekommen hat. Gibt es Universitäten, bei denen man nach einer erfolgreichen Klage grundsätzlich einen vollstudienplatz bekommt? Und wie weiß ich zB in ihrem Fall, ob es sich um einen Teil- oder vollstudienplatz handelt? Und können die eingeklagten vollstudienplätze mit "normalen" vollstudienplätzen getauscht werden? Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort!
Die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin wird getrennt für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt berechnet. Wenn ein Gericht entscheidet, dass in der Vorklinik noch Studienplätze frei sind, in der Klinik aber nicht, dann vergibt es Teilstudienplätze. Es gibt in der Tat Hochschulen (wie z.B. auch die LMU München), an denen praktisch immer Vollstudienplätze eingeklagt werden. Ihre Freundin hat also mit ziemlicher Sicherheit einen Vollstudienplatz. Das kann man aber auch ganz einfach durch eine Nachfrage beim Studierendensekretariat klären. In aller Regel steht dies auch auf den Studienbescheinigungen.
Bei anderen Universitäten ist uns von vornherein klar, dass in der Klinik "nichts zu holen" ist und "lediglich" Teilstudienplätze einzuklagen sind.
Die Tauschbarkeit von eingeklagten Studienplätzen ist ein Thema für sich. Es gibt mehrere Probleme: Die Studienplatzklage wird in der Regel in einem Eilverfahren (vorläufiges Rechtsschutzverfahren) geführt. Hier kann nur ein so genannter vorläufiger Studienplatz erstritten werden. Das heißt nicht, dass der Studienplatz gefährdet ist, es ist lediglich - salopp gesagt - eine Bezeichnung. Um einen vorläufigen in einen endgültigen Studienplatz umzuwandeln, müsste eigentlich ein Hauptsacheverfahren (Klage) durchgeführt werden. Das ist in der Praxis wenig sinnvoll, weil diese Verfahren je nach Verwaltungsgericht 2 Jahre und länger dauern können. Ein vorläufiger Studienplatz kann nicht mit einem endgültigen Studienplatz getauscht werden. Zwar werden häufig die eingeklagten vorläufigen Studienplätze "automatisch" von den Hochschulen in endgültige Studienplätze umgewandelt. Wenn (statt einer streitigen Gerichtsentscheidung) ein Vergleich mit der Hochschule geschlossen wird, dann werden auch "direkt" endgültige Studienplätze vergeben. Es gibt aber noch ein anderes Problem: Für einen Studienplatztausch müssen die beiden Tauschpartner semester- und scheingleich sein. Die allermeisten Studienplätze bei der Studienplatzklage werden sozusagen rückwirkend vergeben. Die Gerichte benötigen natürlich eine gewissen Zeit, bis sie entscheiden. Wenn ein Gericht in den Verfahren zu einem Wintersemester erst bspw. im darauf folgenden Januar (oder auch deutlich später) Studienplätze vergibt, dann sind dies Studienplätze zu dem eingeklagten Semester im 1. Fachsemester, können aber aufgrund des Zeitablaufs erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt (meist das nächste Wintersemester) angetreten werden. Der Student absolviert dann in seinem 3. Hochschulsemester die Leistungen für das 1. Fachsemester. Er müsste einen Tauschpartner finden mit den gleichen Leistungen und Studienzeit. Das ist in der Praxis logischerweise schwierig. Man sollte daher nur Universitäten verklagen, bei denen man gewillt ist, das Studium auch zu beenden (oder zumindest den vorklinischen Studienabschnitt).
Alexander Klein Rechtsanwaltsfachangestellter
Rechtsanwälte Dr. Brehm & Dr. Zimmerling www.zimmerling.de 0681/37940-26