Hallo: Ich würde gerne fragen, ob die Charite in eigener Regie durch ihren so genannten Prüfungsausschuss beschließen kann, dass bereits erbrachte Scheine also erbrachte Leistungen durch alte vorher geltende Approbationsordnungen einfach jetzt nicht mehr anerkannt werden und so große Teile der erbrachten Leistungen einfach vernichtet werden, weil an der Charite ein so genannter Modellstudiengang gelehrt wird und die Begründung lautet, dass im Modellstudiengang ab dem 1. Semester Krankheiten gelehrt werden und mit Patienten gearbeitet wird. Aber das war nach den alten Approbationsordnungen nicht so, damals kamen diese Aktivitäten erst später im Studium (Arbeiten mit Patienten und Krankheiten) und in anderen Bundesländern ist es immer noch so, dass diese Aktivitäten später kommen. Also wo ist die Schuld von uns, dass unsere Leistungen einfach beiseite geschoben werden? Eine Äquivalenz von Leistungen wurde nicht erstellt, die erbrachten Leistungen werden einfach so abgelehnt.
Das ist Willkür. Die Approbationsordnung, die bundesweit gilt, ist in Berlin außer Kraft. Das kann nicht sein. Und die Anerkennungsstelle (der Charite) für Leistungen schreibt: „Weil der Modellstudiengang die Approbationsordnung nicht aufhebt, sondern nur eine Sonderfrom des Studiums darstellt, gibt es dazu auch keine Übergangsregelungen.“
Wie kann man so etwas sagen? Ganze Studienabschnitte werden vernichtet und das soll keine Reform sein? Es muss eine Äquivalenzliste sowie Übergangsregelung geben. Wie ist das rechtlich zu sehen? Vermutlich geben die Gerichte der Charite recht.
Seit dem Wintersemester 2010/2011 gibt es an der Charité einen Modellstudiengang Medizin. In diesem Modellstudiengang wird nicht entsprechend den Vorgaben der Approbationsordnung ausgebildet. Rechtsgrundlage für Modellstudiengänge ist § 41 der Approbationsordnung für Ärzte. Das Lehrangebot muss allerdings dem Grunde nach identisch sein mit der Ausbildung nach der Approbationsordnung, da beide Abschlüsse gleichwertig sind. Eine abschließende gesetzliche Regelung wurde noch nicht geschaffen, da die Wissenschaftsverwaltung seit einigen Semestern überprüft, ob die Berechnung der Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin aufgrund der patientenbezogenen Kapazität (stationäre Patienten, ambulante Patienten) verfassungsmäßig ist. Die Neuregelung soll zum Wintersemester 2018/2019 in Kraft treten. Das wäre 8 Jahre nach Einführung des Modellstudienganges. Spätestens dann wird man (aller Voraussicht nach) ein vor dem Jahr 2010 angefangenes Medizinstudium nicht mehr aufgrund der früheren Bestimmungen beenden können. Entscheidend ist insoweit, dass die Übergangszeit ausreichend groß war oder ist (hier 8 Jahre). Unrichtig ist die Behauptung, dass die Approbationsordnung in Berlin „außer Kraft“ sei (Rechtsgrundlage: § 41 ÄAppO). Von daher ist das Schreiben der „Anerkennungsstellte“ (der Charité) in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass es eine Übergangsregelung geben muss, die gibt es jedoch bereits seit nunmehr 8 Jahren. Dies ist länger als das Medizinstudium. Von daher gibt es insoweit keine rechtlichen Bedenken, wenn diese Übergangsregelung nunmehr ausläuft. Die Vermutung, dass die Gerichte der Charité Recht geben, dürfte also völlig zutreffend sein.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht