gerne Teile ich mein Anliegen mit der Community und habe Interesse daran, Ihr Angebot zu nutzen:
Folgende Situation:
Ich erhielt einen Ablehnungsbescheid für das WS 18/19 an der Hochschule Düsseldorf in dem Master-Studiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement. Das Vergabeverfahren der Hochschule basiert ausschließlich auf der Durchschnittsnote des Bachelorstudiums. Die nötigen Zugangsvoraussetzungen für das Studium erfülle ich, die Auswahlgrenze (NC) für dieses Jahr habe ich allerdings knapp verfehlt. Nun überlege ich, eine Klage um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität einzureichen.
Dazu meine Fragen:
1. Hatten Sie schon mit der Hochschule Düsseldorf zu tun? Wird die HS anwaltlich vertreten? 2. Lohnt sich eine Klage - oder habe ich realistische Chancen, durch die knappe Verfehlung des NCs im eventuell stattfindenden Nachrückverfahren einen Platz zu bekommen? 3. Können Sie etwas zu den Erfolgsaussichten einer solchen Klage sagen? Meine Recherche ergab, dass die Hochschule Düsseldorf im vergangenen Wintersemester die Plätze für den Studiengang auf 35 begrenzt hat. Wäre diese Zahl angreifbar? 4. Wäre als nächstes ein „Überkapazitätsantrag“ der richtige Schritt?
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und freue mich über eine eventuelle Zusammenarbeit.
mit der Hochschule Düsseldorf hatten wir es bis jetzt noch nicht zu tun. Wir können Ihnen daher keine gesicherten Informationen darüber geben, ob diese sich anwaltlich vertreten lässt. Eine Klage lohnt sich im Endeffekt immer, da man schlicht und ergreifend nicht vorhersehen kann, ob Sie im Nachrückverfahren einen Platz erhalten werden. Wenn eine Klage vorbereitet worden ist und Sie im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhalten, führt das in den meisten Fällen dazu, dass die Kosten geringer ausfallen. In jedem Fall hat man dann jedoch seine Chancen gewahrt. Sich auf das Nachrückverfahren zu verlassen, kann man natürlich versuchen, jedoch kann man hierbei auch "auf die Nase fallen".
Die Erfolgsaussichten einer Klage kann man seriös nicht beziffern, soweit man nicht bereits im Verfahren drin ist. Erst im gerichtlichen Verfahren überreicht die Hochschule die Kapazitätsberechnungsunterlagen, so dass man in die Lage versetzt wird die Ausbildungskapazität zu berechnen bzw. die Berechnung zu überprüfen. Bis zu diesem Zeitpunkt weiß man nicht, wie viele Studienplätze tatsächlich bei der Hochschule vorhanden sind (ggf. abweichend von der festgesetzten Zulassungszahl). Im Rahmen einer Studienplatzklage greift man die Ausbildungskapazität, die festgesetzt wurde, an.
Der erste Schritt zur Vorbereitung einer Studienplatzklage ist ein außerkapazitärer Zulassungsantrag. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür eine Frist bis zum 1. Oktober zu beachten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, ist eine Studienplatzklage von vornherein nicht mehr möglich.
Eventuell muss jedoch auch gegen den Ablehnungsbescheid, den Sie erhalten, Widerspruch oder Klage erhoben werden. Um dies zu ermessen, müssten wir jedoch den Ablehnungsbescheid prüfen. Es gibt Universitäten, die den außerkapazitären Zulassungsantrag ablehnen, obwohl dieser gar nicht gestellt worden ist. In diesem Fall muss man Rechtsmittel ergreifen.