ich werde mich zum 15.7 für einen Masterplatz in BWL an einer FH bewerben. Der NC. lag die letzen Semester bei circa 1,5-2.0. Die Einschreibung ist nur einmal jährlich immer zum Sommersemester möglich. Es werden pro Jahr unter 20 Bewerber eingeschrieben. Meine Bachelordurschnittsnote liegt bei 2,6 (an der gleichen Hochschule, falls dies relevant ist)
Wie hoch ist die Chance und gibt es Besonderheiten beim Einklagen in einen Masterplatz?
Sie führen aus, dass Sie sich zum 15.7. für einen Masterplatz in BWL an einer FH bewerben werden und dass die Einschreibung nur einmal jährlich immer zum Sommersemester möglich ist. Dies widerspricht sich: Richtig ist, dass in aller Regel Zulassungen zum Masterstudiengang nur zum Sommersemester erfolgen. Dann aber macht es keinen Sinn, sich bis zum 15.7. zu bewerben. Möglicherweise lässt die FH zum Wintersemester und zum Sommersemester zu (was allerdings ungewöhnlich wäre). Insoweit bitten wir zunächst einmal um Aufklärung.
Die Chancen in einer Studienplatzklage für einen Masterstudienplatz kann man nicht prognostizieren. So müssen wir immer wieder die Erfahrung machen, dass die Hochschulen überbuchen. Dies ist keine Böswilligkeit, sondern schlicht und einfach der Not gehorchend (siehe Überbuchung. Wir empfehlen daher das Verklagen mehrerer Hochschulen. Dies ist natürlich nur dann eine sinnvolle Empfehlung, wenn sich der Mandant nicht auf eine bestimmte Hochschule festgelegt hat. Ist dies der Fall, bleibt nichts anderes übrig, als diese eine Hochschule zu verklagen und hierbei in Kauf zu nehmen, dass letztendlich die Hochschule überbucht hat und somit die Chance in der Studienplatzklage gering ist. Mit diesem "Geschäftsrisiko" muss man leben.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
Vielen Dank führ ihre Antwort! Entschuldigung, ich meinte natürlich das Wintersemester. Ich meine mal gehört zu haben, je kleiner ein Studiengang ist und je größer die Hochschule, desto höher sind die Chancen. Ist an dieser Aussage etwas wahres dran ? Ich werde die Hochschule mit Sicherheit verklagen, falls ich abgelehnt werde. Mehrere Hochschulen zu verklagen kommt für mich nicht in Frage, da es sich um einen spezialisierten Studiengang handelt welcher selten angeboten wird.
Der Studiengang ist wirklich sehr klein in Relation der möglichen Kapazitäten....
Wir teilen nicht die Auffassung, dass je kleiner ein Studiengang ist, je größer die Zulassungschancen sind. Entscheidend ist allerdings stets weniger die Anzahl der eingeklagten Studienplätze, sondern die Anzahl der Studienplatzkläger in dem betreffenden Studiengang. Insoweit wird man mit Sicherheit sagen können, dass kleine Studiengänge auch nur von wenigen Studienbewerbern verklagt werden. Überraschungen gibt es immer wieder: Vor vielen Jahren hatten 4 Studienbewerber aus der gleichen Abiturklasse in Saarbrücken im gleichen "Exotenfach" (somit sehr kleines Fach) an der Universität Trier studieren wollen. Die Zulassungszahl lag bei 20. Nichts desto trotz haben wir im Vergleichswege erreicht, dass alle Mandanten zugelassen wurden (somit Erhöhung der Ausbildungskapazität um 25 %). Derartige Beispiele gibt es viele, jedoch kann man sich darauf nicht verlassen. Eine Studienplatzklage ist stets mit einem gewissen Prozessrisiko verbunden.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht
Vielen Dank! Falls ich klage, werde ich höchstwahrscheinlich ihre Kanzlei damit beauftragen.
Ich bin Rechtschutzversichert, auch eine Studienplatzklage wird übernommen. Können sie mir sagen, wann der Versicherungsfall eintreten würde? Bei Bewerbungschluss (Stichtag 15.7) oder beim Erhalt des Ablehnungsbescheides (ca. Ende August)?
Wann der Versicherungsfall bei der Studienplatzklage eintritt, ist sehr streitig. Die Rechtsschutzversicherungen sind in der Regel bemüht, den Versicherungsfall möglichst weit nach vorne zu verlagern, weil viele Studienplatzbewerber erst im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung entdecken, dass sie auch eine Ablehnung erhalten könnten und erst alsdann eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Die Rechtsanwälte vertreten regelmäßig die gegenteilige Auffassung, dass Versicherungsfall erst eintritt mit Zugang des Ablehnungsbescheides. Mitunter ist jedoch zu diesem Zeitpunkt die Rechtsschutzversicherung bereits gekündigt (durch den Rechtsschutzversicherer), so dass es an sich im Interesse der Mandanten liegt, den Versicherungsfall möglichst weit nach vorne zu verlagern. Diese Diskussion ist bei weitem noch nicht „ausgetragen“, insbesondere gibt es insoweit keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wenn Sie bereits vor geraumer Zeit die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, dürfte es ziemlich unerheblich sein, wann nach Auffassung Ihrer Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall eintritt. Wir stellen anheim, uns (unverbindlich) eine Kopie Ihrer Versicherungspolice zu übermitteln.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht